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Frauenförderplan für die öffentlichen Schulen und Studienseminare im Regierungsbezirk Münster
Das Landesgleichstellungsgesetz verpflichtet alle Personal verwaltenden Dienststellen zu einer gezielten Frauen fördernden Personalplanung. Als eine von verschiedenen Maßnahmen sieht § 5 a Landesgleichstellungsgesetz in Dienststellen mit mindestens 20 Beschäftigten die Aufstellung von Frauenförderplänen jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren vor.
Inhalt eines Frauenförderplanes sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, zum Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (§ 6 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz). Eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie die voraussehbare Entwicklung personeller Veränderungen bilden die Grundlage des Frauenförderplanes.
Zahlen, Daten, Fakten prägen in der Regel einen Frauenförderplan. Mit dem nun vorgelegten vierten Frauenförderplan der Schulabteilung (Januar 2010 - Dezember 2012) wird die gute Praxis fortgeführt, keine Datenfriedhöfe zu produzieren, sondern sich inhaltlich mit den Handlungsfeldern Gleichstellung, Personalentwicklung und Vereinbarkeit von Beruf und Familie auseinanderzusetzen.

