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Fortbildung für Lehrerratsmitglieder

Zur Vorbereitung auf die Wahrnehmung der Rechte für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 69 Abs.4 SchulG wird den Mitgliedern der Lehrerräte eine Qualifizierung angeboten.

Den Lehrerräten wird freigestellt, an einer Maßnahme der Lehrerverbände / Gewerkschaften oder an einer staatlichen Maßnahme teilzunehmen. Die staatliche Qualifizierung wird von der Fortbildungsakademie des Innenministeriums des Landes Nordrhein - Westfalen in Herne in Verbindung mit der Bezirksregierung und den Kompetenzteams durchgeführt.

Die Qualifizierung dauert ca. sechs Zeitstunden (09:00 – 16:00 Uhr) und umfasst insbesondere die folgenden Themen:

Sie finden das staatliche Fortbildungsangebot wie folgt:

Für Schulen aus den Kreisen Steinfurt, Warendorf und der Stadt Münster: www.kt.waf.nrw.de
Die Fortbildungen laufen im zweiten Halbjahr 2011/12

Für Schulen aus den Kreisen Borken und Coesfeld: www.kt.bor.nrw.de
Die Fortbildungen laufen im zweiten Halbjahr 2011/12

Für Schulen aus dem Kreis Recklinghausen und den Städten Gelsenkirchen und Bottrop: www.kt.ge.nrw.de
Die Fortbildungen laufen im zweiten Halbjahr 2011/12

Die Teilnahme an der Qualifizierung liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Den Mitgliedern der Lehrerräte ist gemäß § 69 Abs 6 Satz 3 SchulG ab sofort die Teilnahme zu ermöglichen.

Für die Teilnahme an den Qualifizierungen der Lehrerverbände / Gewerkschaften ist Sonderurlaub gemäß § 4 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) zu erteilen. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 SUrlV ist gegeben. Es besteht Anspruch auf Kostenerstattung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis finden die Vorschriften des Abschnitts V „Unfallfürsorge“ des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigtenverhältnis unterliegen den Bestimmungen der „Gesetzlichen Unfallversicherung“ gemäß Sozialgesetzbuch VII.

Die Reisekosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen die Schulen. Die Bezirksregierung erstattet den Schulen die verauslagten Reisekosten auf Antrag.

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