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Gemeinsamer Unterricht
Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert (§ 19 SchulG).
Sonderpädagogische Förderung kann sowohl in einer Förderschule als auch in einer allgemeinen Schule erfolgen. Dieser Regelung im Schulgesetz liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass gemeinsames Lernen bedeutsam für den schulischen Lernerfolg und ein gemeinsames Leben außerhalb der Schule ist. Im Gemeinsamen Unterricht lernen Schülerinnen und Schüler gemeinsam in Projekten, differenziert nach Leistungs- und Interessengruppen. Rücksichtnahme, Respekt, Anerkennung und ein würdevoller Umgang miteinander sind weitere Lernziele. Bedingung für die sonderpädagogische Förderung in allgemeinen Schulen ist jedoch, dass die Schulen dafür personell und sächlich (z.B. barrierefreie Zugänge zu allen Räumen) ausgestattet sind.
Ob ein Kind in einer Förderschule oder im Gemeinsamen Unterricht gefördert werden soll, wird unter Berücksichtigung seiner individuellen Bedürfnisse und des örtlich verfügbaren institutionellen Angebots durch die Schulaufsicht entschieden. Die erforderlichen Regelungen und Rechtsvorschriften finden sich in der "Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke" (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO – SF, insbesondere im 2. und im 8. Abschnitt).
Der gemeinsame Unterricht hat in der Grundschule bereits eine lange Tradition, hier gibt es seit 1995 eine gesetzlich vorgesehene Regellösung. In gemeinsamer Verantwortung wird der Unterricht durch die Lehrkräfte der Grundschule und durch sonderpädagogische Lehrkräfte geplant und in Teilen gemeinsam durchgeführt. Hier haben sich individualisierende Unterrichtsformen bewährt, die auch dem Ziel aller allgemeinen Schulen, Schülerinnen und Schüler individuell zu fördern, zu Gute kommen.
Für Schülerinnen und Schüler in den Schulen der Sekundarstufe I, die nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule unterrichtet werden, ist der Gemeinsame Unterricht erst durch das Schulgesetz vom 15.02.2005 (SchulG) mit der Form der "Integrativen Lerngruppe" als alternativer Förderort entwickelt worden.
Ob eine Schülerin oder ein Schüler in einer Förderschule oder in einer „Integrativen Lerngruppe“ gefördert werden soll, wird ebenfalls unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie des örtlich verfügbaren institutionellen Angebots durch die Schulaufsicht entschieden. Die erforderlichen Regelungen und Rechtsvorschriften finden sich in der "Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke " (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO – SF, insbesondere im 2. und im 8. Abschnitt).
Schülerinnen und Schüler, die - mit sonderpädagogischer Unterstützung - nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I unterrichtet werden und deren Abschlüsse erreichen können, werden in der Regel nicht in diese Integrativen Lerngruppen aufgenommen, sondern nach Möglichkeit in einer Schule ihrer Wahl wohnortnah unterrichtet, oft als einzige Betroffene in ihrer jeweiligen Schule oder Jahrgangsstufe.
Da der Wechsel der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen von der Schule in den Arbeitsmarkt oft einer Unterstützung bedarf, gibt es vielfältige Angebote der Förderung, z.B. durch die Agentur für Arbeit. Zudem sieht das Schulgesetz die Möglichkeit vor, sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs einzurichten.
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