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Dienstaufsicht

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde im eigentlichen Sinne liegt vor, wenn jemand konkret unter Nennung von Amtsträger, Funktion und Namen das individuelle dienstliche Verhalten einer(s) Bediensteten in einer Weise und mit einem Inhalt rügt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die/der Betreffende gegen Dienstpflichten verstoßen hat. Eine Beschwerde gegen eine Behörde oder gegen ein Amt ist daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer bezweckt durch seine Beschwerde ein Einschreiten gegen die Art und Weise des Vorgehens in einer bestimmten dienstlichen Angelegenheit. Entscheidungsbefugt ist der. Dienstvorgesetzte. Für die Bearbeitung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Beamten oder Mitarbeiters einer Kommunalverwaltung ist der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte (Bürgermeister/ Oberbürgermeister) zuständig. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Hauptverwaltungsbeamten einer kreisangehörigen Stadt, hat der Landrat in seiner Funktion als staatliche Aufsichtsbehörde zu entscheiden. Sofern einem Hauptverwaltungsbeamten einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, unterliegt die Überprüfung der Beschwerde der Kommunalaufsicht (Dezernat 31) der Bezirksregierung.

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