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oeffentlich-rechtliche Vereinbarung
Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit eröffnet den Kommunen die Möglichkeit, Vereinbarungen zu Aufgabenübertragung und -wahrnehmung zu treffen. Damit übernimmt einer der Vertragspartner einzelne Aufgaben der übrigen Partner in seine Zuständigkeit (Delegation) oder verpflichtet sich, solche Aufgaben für die übrigen Partner durchzuführen (Mandat). Rechtsgrundlage dieser Vereinbarungen ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den beteiligten Kommunen bzw. Gemeindeverbänden.

