Amtliche Bekanntmachung

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Allgemeine Kommunalaufsicht

" Die Aufsicht des Landes schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten". Sie sorgt dafür, "dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden". So steht es in der Gemeindeordnung, die die kommunale Verfassung darstellt. Es gibt nicht allzu viele Gesetzesformulierungen, die eine Aufgabe so prägnant und präzise beschreiben, wie diese.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernats 31 verstehen Kommunalaufsicht als ausgewogenen Dreiklang aus Informationen, Beratung und Überprüfung.

Der Schutz der kommunalen Selbstverwaltung aber auch -verantwortung steht hier im Vordergrund.

Das durchaus griffige und sorgfältig austarierte System aufsichtsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen wird in Münster nur im äußersten Fall angewendet, wenn die Kommunen ihren Pflichten, insbesondere gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern, nicht nachkommen.

Als solche Eingriffe kommen die Beanstandung und Aufhebung von Maßnahmen und /oder Ratsbeschlüssen in Betracht. Die Befugnis der Kommunalaufsicht geht sogar so weit, eine als rechtmäßig erkannte Maßnahme, die eine Kommune nicht ausführen will, an Stelle der Kommune selbst zu treffen. Zur Bestellung eines sogen. "Staatskommissars" oder zur Auflösung eines Rates ist es im Regierungsbezirk Münster seit dem 2. Weltkrieg noch nicht gekommen.

Daneben gibt es verschiedene Sachverhalte, die einer Genehmigung der Kommunalaufsicht bedürfen oder ihr zumindest angezeigt werden müssen, wie z.B. die Errichtung von Zweckverbänden und der Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit.

In Zeiten knapper werdender Ressourcen gewinnen innovative Strategien für Städte und Gemeinden immer größere Bedeutung, um vorhandene Kapitalreserven zu nutzen und neue Potentiale zu erschließen. Die Zahl und der Umfang der Aufgaben, die nicht mehr allein von den einzelnen Städten und Gemeinden bewältigt werden können, hat sich erhöht. Durch interkommunale Zusammenarbeit und eine Aufgabenverteilung auf mehrere Schultern können finanzielle Synergieeffekte erzielt werden.

Bei Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen wird die ordnungsgemäße Vorbereitung in Abstimmung mit dem Wahlleiter überwacht.

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