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Interkommunale Zusammenarbeit
Das Recht der Kommunen zur Zusammenarbeit zählt zum Wesensgehalt des verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrecht, nach dem die Kommunen alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung regeln dürfen. Die Kommunen können somit gemeinsame Einrichtungen schaffen, um insbesondere den Aufgaben der Daseinvorsorge gerecht zu werden. In der Gemeindeordnung und dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit sind konkrete Grundlagen für eine interkommunale Zusammenarbeit definiert. Die Bildung von interkommunalen Verbänden darf aber nur soweit erfolgen, als die Delegation von Aufgaben nicht in einem Maße geschieht, das jegliche Kontrolle durch den Gemeinderat bzw Kreistag ausschließt.

