Sie sind hier:
Städtebaulicher Denkmalschutz
Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Städtebaulichen Denkmalschutzes werden insbesondere für Historische Stadtkerne mit denkmalwerter oder baukulturell wertvoller Bausubstanz eingesetzt. Dazu zählen auch Gründerzeitgebiete, die als geschlossene Ensembles erhalten sind, Siedlungen der 20er und 30er Jahre mit hoher baukultureller Bedeutung, industriell geprägte Stadtquartiere mit Industrie- und Technikdenkmalen und Weltkulturerbestätten einschließlich ihrer Pufferzonen.
Gegenstand der Förderung sind städtebauliche Gesamtmaßnahmen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Mittel des städtebaulichen Denkmalschutzes allein einzelprojektbezogen eingesetzt werden. Es gelten die Voraussetzungen wie für alle integrierten Stadterneuerungsmaßnahmen auch im Bereich des städtebaulichen Denkmalschutzes.
Im Einzelnen können die Mittel eingesetzt werden für
- die Sicherung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
- die Modernisierung und Instandsetzung oder den Ausbau- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles,
- die Erhaltung und Umgestaltung von Straßen- und Platzräumen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
- die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses,
- die Leistungen von Sanierungsträgern und anderen bestätigten Beauftragten zur Beratung von Eigentümern / lnvestoren; Aufwendungen für den Wissenstransfer.
In Ausnahmefällen ist auch die bauliche Ergänzung von geschichtlich bedeutsamen Ensembles förderungsfähig.
Die räumliche Festlegung erfolgt als Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB oder als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, zu dessen Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört.
