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Amtliche Bekanntmachung

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Städtebaulicher Denkmalschutz

Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Städtebaulichen Denkmalschutzes werden insbesondere für Historische Stadtkerne mit denkmalwerter oder baukulturell wertvoller Bausubstanz eingesetzt. Dazu zählen auch Gründerzeitgebiete, die als geschlossene Ensembles erhalten sind, Siedlungen der 20er und 30er Jahre mit hoher baukultureller Bedeutung, industriell geprägte Stadtquartiere mit Industrie- und Technikdenkmalen und Weltkulturerbestätten einschließlich ihrer Pufferzonen.

Gegenstand der Förderung sind städtebauliche Gesamtmaßnahmen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Mittel des städtebaulichen Denkmalschutzes allein einzelprojektbezogen eingesetzt werden. Es gelten die Voraussetzungen wie für alle integrierten Stadterneuerungsmaßnahmen auch im Bereich des städtebaulichen Denkmalschutzes.

Im Einzelnen können die Mittel eingesetzt werden für

In Ausnahmefällen ist auch die bauliche Ergänzung von geschichtlich bedeutsamen Ensembles förderungsfähig.

Die räumliche Festlegung erfolgt als Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB oder als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, zu dessen Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört.

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Ansprechpartner/in:

Weidmann, Ralf

Hauptdezernent
Telefon: 0251/ 411 1475
Telefax: 0251/ 411 8 1475