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Bauaufsicht

Bauaufsicht
Grundsätzlich sind für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bauaufsicht- und damit auch für Baugenehmigungen- die Unteren Bauaufsichtsbehörden (Bauordnungsämter) zuständig. Jede Stadt über 25.000 Einwohner verfügt über eine eigene Bauaufsichtsbehörde. Für Städte und Gemeinden unter 25.000 Einwohnern sind die jeweiligen Kreise mit den Aufgaben der Bauaufsicht betraut.

Die Bezirksregierung Münster nimmt als so genannte Obere Bauaufsichtsbehörde die Aufsicht über die Unteren Bauaufsichtsbehörden der drei kreisfreien Städte und der fünf Kreise des Regierungsbezirks Münster wahr.

Bisher konnte der Bürger sich im Widerspruchsverfahren an die Bezirksregierung wenden, sofern er mit einer Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht einverstanden war. Das Widerspruchsverfahren im Baurecht ist jedoch durch eine gesetzliche Änderung abgeschafft worden. Das heißt: Für Entscheidungen der unteren Bauaufsichtsbehörde, die dem Bürger ab dem 15.04.2007 bekannt gemacht worden sind, fällt die Möglichkeit des Widerspruchs weg.

Der Bürger hat nunmehr die Möglichkeit, die Entscheidung einer unteren Bauaufsichtsbehörde durch Erhebung einer Klage direkt vom Verwaltungsgericht prüfen zu lassen.

Dennoch kann der Bürger nach wie vor Eingaben in baurechtlichen Angelegenheiten bei der Bezirksregierung Münster einreichen oder eine Petition an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen richten. Diese werden dann im Arbeitsbereich Bauaufsicht des Dezernates 35 bearbeitet.

Darüber hinaus führt die Bezirksregierung Münster als Obere Bauaufsicht anlassbezogen auch Geschäftsprüfungen bei den Unteren Bauaufsichtbehörden durch, um dort die Rechtmäßigkeit der vor Ort getroffenen Entscheidungen zu überwachen. So nimmt die Bezirksregierung Münster ihre allgemeine Aufsicht über diese Behörden auch unabhängig von konkreten Einzelfällen wahr.

Für Bauvorhaben öffentlicher Bauherren gibt es eine Besonderheit:
Bei Bauvorhaben des Bundes, des Landes NRW und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe kann der öffentliche Bauherr die zuständige Baudienststelle für die Leitung der Entwurfsarbeiten und für die Bauüberwachung in Anspruch nehmen. Anstelle eines Baugenehmigungsverfahrens kann dann das Zustimmungsverfahren nach § 80 BauO NRW gewählt werden. Die Zustimmung wird bei der Bezirksregierung beantragt, weil das Zustimmungsverfahren nach § 80 BauO NRW einem eingeschränkten, bauaufsichtlichen Prüfumfang unterliegt.

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Informationsleiste

Ansprechpartner/in:

Gellenbeck, Michaela

Dezernentin
Telefon: 0251 411 1288
Telefax: 0251 411 8 1288

 

Schmidt, Martina

Dezernentin
Telefon: 0251/ 411 1484
Telefax: 0251/ 411 8 1484

 

Knebelkamp, Jörg

Dezernent
Telefon: 0251 411 1721
Telefax: 0251 411 8 1721

 

Stolz, Martin

Dezernent
Telefon: 0251/411 1318
Telefax: 0251/411 8 1318

 

Schmidt, Klaus

Büroleitung
Telefon: 0251/ 411 1479
Telefax: 0251/ 411 8 1479

 

Freise, Karin

Telefon: 0251/ 411 1279
Telefax: 0251/ 411 8 1279

 

Stähler, Ina

Telefon: 0251/ 411 1473
Telefax: 0251/ 411 8 1473