Amtliche Bekanntmachung

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Preisrecht

Preisprüfung öffentlicher Aufträge

Öffentliche Aufträge sind die Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Zu den öffentlichen Aufträgen zählen neben Lieferungen und Leistungen - mit Ausnahme von Bauleistungen - auch Mieten und Pachten. Es handelt sich häufig um Aufträge besonderer Art, da oft nur die öffentliche Hand die Leistung kauft oder nur ein Anbieter existiert.

Die öffentlichen Aufträge unterliegen dem hoheitlich geltenden Preisgesetz, durch dessen neutrale Regelungen ein einseitiger Machtmissbrauch verhindert werden soll. Rechtsgrundlage der Preisprüfung ist die Verordnung PR Nr. 30/53 (VO PR Nr. 30/53) über die Preise bei öffentlichen Aufträgen mit den dazugehörigen "Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)". Die VO PR Nr. 30/53 und LSP können eingesehen werden auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.

Höhere Preise als die entsprechend der VO PR Nr. 30/53 zulässigen dürfen von öffentlichen Auftraggebern nicht gefordert werden. Preise, die unter Markt- bzw. Wettbewerbskontrolle entstanden sind, sind preisrechtlich zulässig. Die Verordnung gibt den Marktpreisen den Vorrang vor nur ausnahmsweise zulässigen Selbstkostenpreisen. Jedes Angebot, das ein Bieter auf eine Aufforderung eines öffentlichen Auftraggebers abgibt, unterliegt den Preisvorschriften dieser Verordnung. Preise, die sich im Rahmen von Ausschreibungen bilden, werden in der Regel keiner weiteren Prüfung unterzogen.

Die Preisprüfung/-überwachung obliegt den Preisübewachungsstellen der Bundesländer (Anschriftenverzeichnis). Maßgebend für die Zuständigkeit ist jeweis der Sitz des Auftragnehmers.

Für die im Regierungsbezirk Münster mit ihrem Rechnungswesen ansässigen Auftragnehmer öffentlicher Aufträge ist die Preisüberwachungsstelle im Dezernat 34 "Gewerbliche Wirtschaft und Förderung, Arbeitspolitische Förderprogramme" der Bezirksregierung Münster zuständig.

Kostenprüfung bei Zuwendungen

Privatwirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Institutionen erhalten für innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FE-Vorhaben) staatliche Fördergelder (Subventionen, Zuwendungen) ) der öffentlichen Hand mit der Auflage, die angemessenen Kosten des Vorhabens gegebenenfalls nachzuweisen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der geltend gemachten Kosten bei derartigen Vorhaben werden Kostenprüfungen bei den Unternehmen durchgeführt. Rechtsgrundlage für diese Kostenprüfungen sind die Zuwendungsbedingungen der jeweiligen Zuwendungsgeber.

Die Veranlassung der Kostenprüfungen erfolgt zum größten Teil vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und vom Bundesminis-terium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) als Zuwendungsgeber bzw. den mit der Abwicklung betrauten Projektträgern nach Abschluss eines FE-Vorhabens. Die eigentliche Durchführung der Kostenprüfungen wird in Amtshilfe von den Preisüberwachungsstellen der Bundesländer wahrgenommen.

In diesem Zusammenhang haben die Unternehmen der Preisüberwachungsstelle entsprechend der erbrachten Leistung alle erforderlichen Unterlagen, die dem Kostennachweis dienen, zur Einsicht zu geben.

Das Prüfungsergebnis wirde in einem Prüfungsgutachten dargelegt und dem Zuwendungsgeber bzw. dem beauftragten Projektträger als Entscheidungs-grundlage zur Verfügung gestellt.

Fehlende Unterlagen kann sich der Zuwendungsempfänger auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung herunterladen.

Für die im Regierungsbezirk Münster mit Ihrem Rechnungswesen zuständigen Unternehmen und Institute, die Zuwendungen erhalten haben, ist für die Kostenprüfung in Amtshilfe die Preisüberwachungsstelle im Dezernat 34 "Gewerbliche Wirtschaft und Förderung, Arbeitspolitische Förderprogramme" der Bezirksregierung Münster zuständig.

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