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Luftfahrtveranstaltungen
Luftfahrtveranstaltungen sind gemäß § 24 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) genehmigungspflichtig.
Von einer Luftfahrtveranstaltung ist immer dann auszugehen, wenn die Öffentlichkeit (insbesondere durch Werbung in Zeitungen, im Radio, auf Plakaten etc.) angesprochen wird und Luftfahrzeuge vorgeführt werden bzw. ein Wettbewerb (Kunstflug o.ä.) mit diesen durchgeführt wird.
Abzugrenzen sind Luftfahrtveranstaltungen von Tagen der offenen Tür. Von diesen spricht man, wenn Luftfahrzeuge gegenüber der Öffentlichkeit "lediglich" ausgestellt werden.
Die Genehmigungsfähigkeit von Luftfahrtveranstaltungen wird anhand der Veranstaltungsrichtlinie beurteilt.
Erforderlich ist ein Antrag mit einem Vorlauf von mindestens 8 Wochen.

