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ÖPNVG NRW
ÖPNV-Pauschale gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG für die Aufgabenträger im Land Nordrhein-Westfalen
Auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW (ÖPNVG NRW) gewährt das Land Nordrhein-Westfalen den Aufgabenträgern gem. § 3 Abs.1 Satz 1 ÖPNVG eine ÖPNV-Pauschale.
Bei den Aufgabenträgern des ÖPNV handelt es sich um Kreise und kreisfreie Städte sowie um mittlere und große kreisangehörige Städte, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind. Die Aufgabenträgerschaft hinsichtlich der ÖPNV-Pauschale kann auf einen Zweckverband, eine gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts, die befugt ist, hoheitlich für den Aufgabenträger tätig zu werden, übertragen werden.
Die zum 01. Januar 2008 neu eingeführte ÖPNV-Pauschale, aus der Zusammenlegung der bisherigen ÖPNV-Fahrzeugförderung und Aufgabenträgerpauschale, beläuft sich landesweit jährlich auf eine Höhe von 110 Millionen Euro.
Die Pauschale wird in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen von der Bezirksregierung an die Aufgabenträger ausgezahlt, wobei mindestens 80 Prozent der Mittel für Zwecke des ÖPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten sind; die übrigen Mittel sind für eigene Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder an private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten.
Ansprechpartner: Herr Tepe
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Förderprogramm:
Förderung von Projekten im Rahmen der sonstigen Förderung nach § 14 ÖPNVG im besonderen Landesinteresse, insbesondere für Bürgerbusvorhaben, landesweite Kompetenzcenter sowie für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und des Services im ÖPNV
- Förderung von Bürgerbusvorhaben
Der ÖPNV hat sich in Stadt und Land unterschiedlich entwickelt. So ist er in den Ballungsräumen und (Groß-) Städten vorrangig ausgerichtet, große Verkehrsmengen zu bewältigen. Im ländlichen Raum stehen hingegen im Wesentlichen Erschließung und Daseinsvorsorge im Vordergrund. Ziel ist dabei, dass der Fahrgast auf ein regelmäßiges, verhältnismäßig dichtes Taktangebot auch dort zurückgreifen kann, wo sich der "normale" Busverkehr nicht mehr rechnet.
1983 gab das Land NRW das Startsignal für eine aus den Niederlanden übernommene Idee, den "Bürgerbus", als sinnvolle Ergänzung zum bestehenden ÖPNV-Bedienungsangebot. Unter dem Motto "Bürger fahren für Bürger" werden die Bürgerbusverkehre grundsätzlich von den in Bürgerbusvereinen organisierten Bürgern in Eigenverantwortlichkeit durchgeführt.
Bürgerbusvereine bestehen im Regierungsbezirk Münster mittlerweile in einer Vielzahl von Kommunen.
Das Land NRW fördert Bürgerbusprojekte auf der Grundlage von § 14 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW (ÖPNVG NRW) finanziell in zweifacher Hinsicht. So erhält jeder Bürgerbusverein von der Bezirksregierung jährlich einen Zuschuss in Höhe von 5.000,-- Euro zum Ausgleich der Organisationskosten. Zudem beteiligt sich das Land an den Kosten für die Beschaffung von Bürgerbusfahrzeugen mit einem Zuschuss in Höhe von 35.000 € bis maximal 47.000 €.
Ansprechpartner: Herr Tepe
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Förderprogramm:
Sicherheit und Service im ÖPNV
Auf Grundlage von § 14 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW (ÖPNVG NRW) gewährt das Land NRW Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV u. a. für folgende Leistungen:
- Sicherheits- und Servicepersonal
- sonstige Sicherheits- und Servicemaßnahmen
Über die Förderfähigkeit entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall.
Ansprechpartner: Frau Hartmann
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Förderprogramm:

