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Eisenbahnkreuzungsangelegenheiten

Die neue "Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (AVO EKrG)" vom 10.02.2004 wurde mit Erlass des für Verkehr zuständigen Ministeriums vom 26.04.2004 eingeführt; sie delegiert die bislang auf ministerieller Ebene angesiedelten Zuständigkeiten auf die Bezirksregierungen und den Landesbetrieb Straßenbau.

Diese neuen Zuständigkeiten betreffen nicht nur die in § 5 EKrG geregelte Genehmigung von Kreuzungsvereinbarungen und die in § 8 EKrG enthaltene Anordnungsbefugnis, sondern - in Folge des eisenbahnkreuzungsrechtlichen Verweisungsverfahrens - auch die in §§ 2 Abs.2, 10 Abs. 5 und 17 EKrG geregelten Entscheidungen über die Zulässigkeit höhengleicher Kreuzungen, die Eignung einer öffentlichen Straße und über die Gewährung von Zuschüssen.

Die Bezirksregierungen sind somit für die Genehmigung von Kreuzungsvereinbarungen zuständig, die eine Kreuzung zwischen einer in kommunaler Baulast befindlichen Straße und einen Schienenweg einer nichtbundeseigenen Eisenbahn betreffen.
Die Zuständigkeit der Bezirksregierungen für Anordnungen im Kreuzungsverfahren nach § 8 Abs. 2 EKrG betrifft alle in ihrem Bezirk liegenden Kreuzungen, an denen Schienenwege von nichtbundeseigenen Eisenbahnen beteiligt sind. Entsprechend den Vorgaben des EKrG ist die Bezirksregierung damit auch zuständig für

Diese Delegation der Zuständigkeiten ist nach Auffassung der Bezirksregierung Münster folgerichtig, da sie die bereits nach dem 2. Modernisierungsgesetz zum 01.01.2001 getroffenen Regelungen ergänzt und zur Nutzung weiterer Synergieeffekte und zu kurzen Entscheidungswegen führt. Dieses zeigt sich vor allem auf grund der engen Verzahnung mit den Aufgaben der Förderung des kommunalen Straßenbaus und den hierin enthaltenen Prüfungen von EKrG-Maßnahmen, dem Zusammenhang mit der Planfeststellung für die Eisenbahnangelegenheiten, sowie den verkehrsrechtlichen Bezügen, die allesamt im Verkehrsdezernat 25 abgesiedelt sind.

Zur Veranschaulichung dieser Aufgaben bzw. zur Verdeutlichung der Abläufe von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, mit samt deren Genehmigungsverfahren und den anschließenden Finanzierungen der Kostenanteile, sind als Anlagen 4 Übersichten (Ablaufdiagramme) beigefügt. Darin wurden nur die für die Bezirksregierung relevanten Beteiligungen, nämlich die Konstelationen, an denen (nach GFVG stets förderfähige) Straßen in kommunaler Baulast beteiligt sind, veranschaulicht.

Bei diesen Ablaufdiagrammen werden grundsätzlich folgende Fälle unterschieden:

Schienenbaulastträger DB AG

Schienenbaulastträger NE-Bahnen

Der maßgebliche Unterschied zwischen den Anlage 1 und 2 ist die Beteiligung des für Verkehr zuständigen Ministeriums des Bundes im Rahmen der Genehmigung der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung bei einer Kostenmasse von mehr als 3 Mio. Euro.
Die Diagramme der Anlage 3 und 4 unterscheiden sich darin, dass bei einer Kostenmasse von weniger als 3 Mio. Euro die Bezirksregierung allein für die abschließende kreuzungsrechtliche Prüfung zuständig ist, ansonsten das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes verantwortlich bleibt.
Der weitere wesentliche Unterschied besteht in der Behandlung des Kostenanteils des Schienenbaulastträgers. Eine Förderung nach § 17 EKrG ist hier nur möglich, wenn Schienenwege anderer Eisenbahnen als der des Bundes beteiligt sind (NE-Bahnen). Dieses ist in den Anlagen 3 und 4 der Fall.

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