Sie sind hier:
Der Ausgleich wird zu einem Teil der Kosten gewährt, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr (Schüler, Studenten und Auszubildenden) des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden.
Entsprechende Anträge der Verkehrsunternehmen sind an die jeweils zuständigen Aufgabenträger zu richten.
====================================================
Ausgleich nach §§ 148 ff. SGB IX- Beförderung Schwerbehinderter
Der Ausgleich beinhaltet die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im ÖPNV an die Verkehrsunternehmen.
==================================================
Förderprogramme:

