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Stichworte A-Z
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Grundsätzlich ist jede Behörde Aufsichtsbehörde über die ihr nachgeordneten Verwaltungen. Dies dient dazu, eine einheitliche Anwendung von Recht und Gesetz durch alle Behörden zu gewährleisten. So setzt die Bezirksregierung (Dezernat 25) die rechtlichen Vorgaben des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW gegenüber den unteren Straßenverkehrsbehörden (s. Stichwort) der Kreise und kreisfreien Städte um und überwacht deren Einhaltung.
Ein wesentlicher Teil der aufsichtlichen Tätigkeit der Bezirksregierung (Dezernat 25) als höhere Straßenverkehrsbehörde gegenüber den ihr nachgeordneten Straßenverkehrsbehörden liegt aber auch in der Beratung und Unterstützung. Die Zuständigkeit des Dezernats 25 erstreckt sich ferner auf die Bearbeitung von Fachaufsichtsbeschwerden und sonstigen Eingaben von Bürgerinnnen und Bürgern.
Darüber hinaus hat die Bezirksregierung im Bereich der Verkehrsangelegenheiten Aufsichtsmöglichkeiten gegenüber den unteren Straßenverkehrsbehörden nach den Maßgaben der Sonderaufsicht, das heißt, es kann neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen überprüft werden. Die Bezirksregierung hat gem. § 44 Abs. 1 StVO schließlich die Möglichkeit, den Straßenverkehrsbehörden Einzelfallweisungen zu erteilen oder erforderliche Maßnahmen selbst zu treffen.
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1. Fahrzeugzulassung
a) Für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und anderen Straßenfahrzeugen sind Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich, wenn diese Fahrzeuge nicht den Vorschriften der StVZO entsprechen. Ausnahmen können nur auf Antrag erteilt werden, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO voll ausgeschöpft sind. Ob in Genehmigungsverfahren (siehe b)) ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kfz-Verkehr vorzulegen ist, kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Anfrage mitteilen.
(Siehe auch: Straßenfahrzeuge, Bauvorschriften, Betriebsvorschriften)
b) Genehmigungsbehörden
Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO sind die Bezirksregierungen und andere Stellen je nach Sachgebiet wie folgt zuständig:
- die Bezirksregierungen von allen Vorschriften der StVZO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller,
- die Kraftfahrzeugzulassungsstellen als Kreisordnungsbehörden über Ausnahmen für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschine und Schaufellader sowie für Fahrzeuge bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO; außer in den Fällen §§ 47 (Abgasverhalten), 49 (Geräuschverhalten), 52 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Rundumlicht) und 55 (Einsatzhorn). Für die letztgenannten Fälle, für Fahrzeuge über 3,5 t und für Ausnahmen von den Zulassungsvorschriften sind die Bezirksregierungen zuständig.
- das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) in besonderen Fällen,
- das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung und auch für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt.
2. Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Neben der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO wegen übermäßiger Straßennutzung für den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, erforderlich. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausrechendes Sichtfeld lässt. (siehe auch Ladungsüberhang).
Die Bezirksregierungen führen das Anhörungsverfahren in NRW durch, wenn Erlaubnisse bei Straßenverkehrsämter außerhalb des Landes beantragt werden.
3. Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (siehe Fahrerlaubnis)
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Autobahnen sind Kraftfahrstraßen, die frei von Kreuzungen auf einer Ebene sind (planfrei). Darüber hinaus besitzen sie baulich getrennte Richtungsfahrbahnen und besondere Anschlussstellen für die Zu- und Abfahrt.
Straßenrechtlich gesehen handelt es sich um Bundesfernstraßen, die zur Bundesautobahn gewidmet wurden und nur für Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
Zuständige Straßenverkehrsbehörden für die Autobahnen sind in NRW die Bezirksregierungen (Dezernat 25). Neben der Anordnung der Beschilderung und Markierung obliegt dem Dezernat 25 auch die Federführung in der Unfallkommission (s.entspr. Stichwort) für die Autobahnen.
Für das übrige Straßennetz sind die örtlichen Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsbehörden zuständig. (s. Straßenverkehrsbehörde).
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Als Arbeits- oder Baustellen an Straßen werden solche Bereiche bezeichnet, bei denen Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden. Anlass hierfür können u.a. Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben oder über der Straße oder auch Vermessungsarbeiten sein.
Basis für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeits- und Baustellen sind die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen", kurz auch "RSA" genannt.
In dieser Richtlinie sind alle erdenklichen Fälle von Arbeitsstellen hinsichtlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen erfasst und im Wesentlichen in sogenannten Regelplänen bildlich dargestellt.
Als zuständige Straßenverkehrsbehörde (s. Stichwort) für die Autobahnen (s. Stischwort) ist die Bezirksregierung (Dezernat 25) mit Baustellen auf diesen Straßen unmittelbar befasst.
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Die Bauvorschriften für Straßenfahrzeuge werden in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ab § 30 geregelt. Sie legen fest, wie die Beschaffenheit der Fahrzeuge auszusehen hat und wie sie gebaut und nachgerüstet werden müssen.
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Die Betriebsvorschriften für Straßenfahrzeuge werden in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ab § 30 geregelt. Sie legen fest, wie die Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr (technisch) zu betreiben sind.
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Der zulässige Ladungsüberhang ist in § 22 Straßenverkehrsordnung geregelt. Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung genehmigen von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung.
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Straßenfahrzeuge sind alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Dazu gehören zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge wie Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Arbeitsmaschinen, Zweiradfahrzeuge und auch Straßenfahrzeuge, die vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind wie z.B. verschiedene Anhänger, Fahrzeuge mit 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und auch Fahrräder.
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Die unteren Straßenverkehrsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Für den Regierungsbezirk Münster gehören hierzu:
- die kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster sowie
- die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf.
Die Bezirksregierungen sind im Land Nordrhein-Westfalen die höheren Straßenverkehrsbehörden.
Die oberste Straßenverkehrsbehörde ist für das Land Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBV NRW).
Die Aufgaben der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ergeben sich im einzelnen aus den jeweiligen Zuständigkeitsverordnungen, - hier insbesondere zur Straßenverkehrsordnung (StVO), zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Daneben ergeben sich die Zuständigkeiten und Aufgaben der Bezirksregierung (Dezernat 25) als höhere Straßenverkehrsbehörde aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht. Nach dem Inkrafttreten des Bürokratieabbaugesetzes sind die Widerspruchsverfahren ab dem 01.11.2007 weggefallen, so dass gegen den Ausgangsbescheid der erlassenden Behörde ggf. unmittelbar Klage zu erheben ist.
Als Besonderheit ist zu beachten, dass die Befugnis zur Anordnung von Verkehrszeichen in NRW auf die größeren und mittleren kreisangehörigen Städte (mit mehr als 25.000 Einwohnern) delegiert wurde.
Die Bezirksregierung wird erforderlichenfalls als Aufsichtsbehörde tätig s. Stichwort).
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Unfallkommissionen sind Gremien mit Vertretern von Straßenverkehrsbehörden, Baulastträgern und der Polizei. Sie haben die Aufgabe, Unfallstellen im Straßennetz zu analysieren und durch Erarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Entschärfung dieser Unfallsituationen beizutragen. Hierzu finden in regelmäßigen Abständen Unfallkommissionssitzungen statt.
Für die Autobahnen(s. Stichwort) im Bezirk liegt die Federführung für diese Sitzungen bei der Bezirksregierung (Dezernat 25).
Für die übrigen Straßen sind jeweils die örtlichen Straßenverkehrsbehörden zuständig. ggf. beraten von der Bezirksregierung.
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Die Verbesserung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer nimmt in der Arbeit des Dezernats 25 der Bezirksregierung einen hohen Stellenwert ein. Die Aktivitäten vollziehen sich dabei in einer großen Bandbreite. Als wesentliche Beispiele seien genannt:
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Umsetzung von Maßnahmen zur Optimierung der Verkehrssicherheit auf den Autobahnen (s. Stichwort) im Zusammenwirken mit dem Landesbetrieb Straßen NRW und der Autobahnpolizei
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Prüfung straßenverkehrsrelevanter Planungen im Rahmen von Planfeststellungen und Förderprojekten auf ausreichende Berücksichtigung von Belangen der Verkehrssicherheit, wie z. B. bei Neu- und Ausbau von Straßen und Radwegen sowie Projekten zur Schulwegsicherung
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Einflussnahme auf die zweckmäßige und rechtlich verbindliche Umsetzung von Maßnahmen zur Optimierung der Verkehrssicherheit durch die kommunal zuständigen Straßenverkehrs- und Planungsbehörden
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Förderung und fachliche Begleitung von Verkehrssicherheitsprojekten der Kreise und Kommunen (u.a. jährliche Verkehrssicherheitswoche)
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Beratung der Kreise und Kommunen bei der Umsetzung verkehrstechnischer und -planerischer Maßnahmen
Außerdem wurde im November 2007 ein "Netzwerk Verkehrssicheres Nordrhein-Westfalen im Regierungsbezirk Münster" gegründet, dem zwischenzeitlich 64 Kommunen und alle fünf Kreise des Regierungsbezirkes angehören (Stand: Juni 2008). Angestrebt wird mit dem Ziel der Bündelung der vorhandenen Ressourcen eine enge Zusammenarbeit aller mit Verkehrssicherheitsproblemen befassten Behörden und Institutionen.
Die Abstimmung und Betreuung der Initiativen im Netzwerk erfolgt durch eine regionale Koordinierungsstelle, die bei der Stadt Dülmen angesiedelt ist.
Ansprechpartnerin:
Claudia Brandtner
Stadt Dülmen
Overbergplatz 3
48249 Dülmen
Tel.: 02594/12-175
E-Mail: brandtner@duelmen.de

