Amtliche Bekanntmachung

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Förderung nach § 14 ÖPNVG NRW - Bürgerbusförderung

Bezeichnung Förderprogramm Bürgerbusförderung nach § 14 ÖPNVG NRW (sonstige Förderung)
Wer wird gefördert?
  • Gemeinden
  • öffentliche und private Verkehrsunternehmen als verantwortliches Unternehmen für die Bürgerbuslinie
Was wird gefördert?
  • Pauschaler Ausgleich der Organisationsausgaben von Bürgerbusvereinen
  • Beschaffung von Bürgerbusfahrzeugen
Wie sind die Konditionen?
  • Festbetrag für die Förderung zum pauschalen Ausgleich der Organisationsausgaben von Bürgerbusvereinen in Höhe von 5.000 EUR pro Jahr
  • Festbetrag für die Förderung der Erst- bzw. Ersatzbeschaffung von Bürgerbusfahrzeugen in Höhe von  40.000 EUR bzw. 35.000 EUR. Fahrzeuge mit Niederflurtechnik erhalten 5.000 EUR und Fahrzeuge mit einem alternativen Antrieb 2.000 EUR zusätzlich.
Wo ist der Antrag zu stellen? Bezirksregierung Münster (Dezernat 25)
Wann ist der Antrag zu stellen? Jederzeit möglich nach Gründung eines Bürgerbusvereins
Welche Rechtsgrundlage besteht?
  • Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen - ÖPNVG NRW – (im speziellen § 14 ÖPNVG NRW / sonstige Förderung)
  • Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW
Was noch wichtig ist?
  • Der Bürgerbusbetrieb ist von einem eigens zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern durchzuführen und dauerhaft und zuverlässig sicher zustellen.
  • Die Gemeinde, in deren Gebiet der Bürgerbus betrieben wird, oder das Verkehrsunternehmen hat die Übernahme aus dem Betrieb resultierender Defizite zu garantieren und damit die Gesamtfinanzierung des Vorhabens abzusichern.
  • Der Betrieb des Bürgerbusses wird auf der Grundlage eines zwischen Bürgerbusverein und Verkehrsunternehmen abgestimmten Linienweg-, Fahrplan- und Tarifkonzeptes durchgeführt.
  • Ein Verkehrsunternehmen oder die Gemeinde ist / wird Genehmigungsinhaber und verantwortlicher Unternehmer der Bürgerbuslinie nach dem Personenbeförderungsgesetz. Die Sicherheit des Fahrzeuges, die Aufsicht über den Fahrbetrieb und die Schulung der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer ist sicherzustellen; dies ist vertraglich zwischen dem Genehmigungsinhaber, dem Bürgerbusverein und den einzelnen ehrenamtlichen Fahrern abzusichern;
  • Im Fall der Neugründung von Bürgerbusvereinen ist die Förderung des pauschalen Ausgleichs der Organisationsausgaben ab dem Zeitpunkt der Vereinsgründung mit der Maßgabe der Betriebsaufnahme innerhalb von zwölf Monaten zulässig.
Wer informiert weiter? Bezirksregierung Münster (Dezernat 25)
Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster? Tepe, Christian
Telefon: 0251/411-1416
Telefax: 0251/411 - 8 1416

Eilmann, Mechthild
Telefon: 0251/ 411 - 2361
Telefax: 0251/ 411 - 8 2361

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