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Förderung nach § 14 ÖPNVG NRW - Bürgerbusförderung
| Bezeichnung Förderprogramm |
Bürgerbusförderung nach § 14 ÖPNVG NRW (sonstige Förderung) |
| Wer wird gefördert? |
- Gemeinden
- öffentliche und private Verkehrsunternehmen als verantwortliches Unternehmen für die Bürgerbuslinie
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| Was wird gefördert? |
- Pauschaler Ausgleich der Organisationsausgaben von Bürgerbusvereinen
- Beschaffung von Bürgerbusfahrzeugen
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| Wie sind die Konditionen? |
- Festbetrag für die Förderung zum pauschalen Ausgleich der Organisationsausgaben von Bürgerbusvereinen in Höhe von 5.000 EUR pro Jahr
- Festbetrag für die Förderung der Erst- bzw. Ersatzbeschaffung von Bürgerbusfahrzeugen in Höhe von 40.000 EUR bzw. 35.000 EUR. Fahrzeuge mit Niederflurtechnik erhalten 5.000 EUR und Fahrzeuge mit einem alternativen Antrieb 2.000 EUR zusätzlich.
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| Wo ist der Antrag zu stellen? |
Bezirksregierung Münster (Dezernat 25)
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| Wann ist der Antrag zu stellen? |
Jederzeit möglich nach Gründung eines Bürgerbusvereins
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| Welche Rechtsgrundlage besteht? |
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen - ÖPNVG NRW – (im speziellen § 14 ÖPNVG NRW / sonstige Förderung)
- Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW
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| Was noch wichtig ist? |
- Der Bürgerbusbetrieb ist von einem eigens zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern durchzuführen und dauerhaft und zuverlässig sicher zustellen.
- Die Gemeinde, in deren Gebiet der Bürgerbus betrieben wird, oder das Verkehrsunternehmen hat die Übernahme aus dem Betrieb resultierender Defizite zu garantieren und damit die Gesamtfinanzierung des Vorhabens abzusichern.
- Der Betrieb des Bürgerbusses wird auf der Grundlage eines zwischen Bürgerbusverein und Verkehrsunternehmen abgestimmten Linienweg-, Fahrplan- und Tarifkonzeptes durchgeführt.
- Ein Verkehrsunternehmen oder die Gemeinde ist / wird Genehmigungsinhaber und verantwortlicher Unternehmer der Bürgerbuslinie nach dem Personenbeförderungsgesetz. Die Sicherheit des Fahrzeuges, die Aufsicht über den Fahrbetrieb und die Schulung der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer ist sicherzustellen; dies ist vertraglich zwischen dem Genehmigungsinhaber, dem Bürgerbusverein und den einzelnen ehrenamtlichen Fahrern abzusichern;
- Im Fall der Neugründung von Bürgerbusvereinen ist die Förderung des pauschalen Ausgleichs der Organisationsausgaben ab dem Zeitpunkt der Vereinsgründung mit der Maßgabe der Betriebsaufnahme innerhalb von zwölf Monaten zulässig.
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| Wer informiert weiter? |
Bezirksregierung Münster (Dezernat 25)
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| Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster? |
Tepe, Christian Telefon: 0251/411-1416 Telefax: 0251/411 - 8 1416
Eilmann, Mechthild Telefon: 0251/ 411 - 2361 Telefax: 0251/ 411 - 8 2361
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