Amtliche Bekanntmachung

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Stichworte A-Z

Anhörungsverfahren

Einwendungen

Entschädigung

Entwidmung

Konzentrationswirkung

Lärmschutz

Planfeststellung

Präklusion

Rechtsmittel

Straßenbaulastträger

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Veränderungssperre

Vorkaufsrecht

Widmung

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Anhörungsverfahren

Der Zweck des Anhörungsverfahrens besteht darin, die Öffentlichkeit sowie andere Behörden über das geplante Vorhaben zu informieren. Den vom Vorhaben Betroffenen sowie den in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden (Träger öffentlicher Belange) wird die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Hierzu werden die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) einen Monat lang in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, auf Veranlassung der Bezirksregierung (Dezernat 25) ausgelegt. Die Auslegung wird vorher ortsüblich bekannt gemacht, wobei auch auf das Ende der Einwendungsfrist hingewiesen wird. Gleichzeitig werden die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert.

Nach Eingang der Gegenäußerung durch den Vorhabensträger werden in einem mündlichen, nicht öffentlichen Termin die rechtzeitig eingegangen Einwendungen und Stellungnahmen unter der Leitung der Anhörungsbehörde mit den am Verfahren Beteiligten erörtert. Der Termin dient der Sachaufklärung der Behörde darüber, ob die Planfeststellungsvoraussetzungen vorliegen.

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Einwendungen

Jeder, dessen Belange durch eine Straßen-, Eisenbahn-, Energieleitungs- oder Straßenbahnplanung berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben.

Zur Wahrung eigener Rechte und Belange können Einwendungen während der Auslegungszeit der Planunterlagen und innerhalb der Einwendungsfrist erhoben werden; sie sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde, der Planfeststellungsbehörde oder bei der Gemeinde zu erheben. Nach Ablauf der Einwendungsfrist ist die Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen.

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Entschädigung

Das Planfeststellungsverfahren ist kein Entschädigungsverfahren. Im Planfeststellungsverfahren wird die Betroffenheit von Grundstücken durch Inanspruchnahme oder Teilinanspruchnahme, von Lärm- und anderen Einwirkungen geprüft, damit bei einer späteren Zulassungsentscheidung durch die Planfeststellungsbehörde abgewogen werden kann, ob das Vorhaben insgesamt mit allen seinen Auswirkungen verantwortet werden kann. Ob oder in welcher Höhe der im Einzelnen betroffene Rechtsinhaber wegen des Entzugs von Grundstücken oder anderer Einwirkungen im Einzelfall zu entschädigen ist, wird außerhalb des Planfeststellungsverfahrens ggfl. in einem besonderen Entschädigungsverfahren entschieden.

Einwendungen, die fachplanungsrechtliche Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche (z.B. wegen des Lärmschutzes an Gebäuden) betreffen sind - soweit nicht bereits dem Grunde nach über die Voraussetzungen dieser Ansprüche in der Planfeststellung zu entscheiden ist - mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zunächst an den Träger des Vorhabens bzw. den Unternehmer zu richten. Wird eine Einigung nicht erzielt, so wird über diese Forderung in einem besonderen Entschädigungsverfahren entschieden, für das die Bezirksregierung Dezernat 21 zuständig ist.

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Entwidmung (siehe auch Widmung)

Durch die Entwidmung (Verwaltungsakt) wird einer gewidmeten Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße entzogen (§ 7 StrWG NRW). Voraussetzung ist, dass die Verkehrsbedeutung der Straße entfallen ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls ihre Beseitigung erforderlich machen.

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Konzentrationswirkung

Der Planfeststellungsbeschluss/Plangenehmigungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der das Baurecht für ein Infrastrukturprojekt umfassend regelt. Neben der Planfeststellung sind keine anderen behördlichen Entscheidungen, insbesondere keine anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Zustimmungen erforderlich.

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Lärmschutz

Bei der Schaffung von modernen Verkehrswegen ist der gesetzlich vorgesehene Grundsatz der Lärmvorsorge aus unterschiedlichen Gründen nicht immer einhaltbar. Werden bestimmte Immissionsgrenzwerte überschritten, sind zunächst sog. aktive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwälle) zu ergreifen. Ist dies technisch nicht möglich oder kostenunverhältnismäßig, besteht Anspruch auf sog. passive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. schalldämmende Fenster). Die Immissionsgrenzwerte bei Neubaumaßnahmen oder bei wesentlicher Änderung von Verkehrswegen ergeben sich z.Zt. aus der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung).

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Planfeststellung

Die Planfeststellung ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen Festlegung eines Planes. Sie bildet die Grundlage für den Bau von raumbedeutsamen Vorhaben, die regelmäßig im öffentlichen Interesse liegen.

Das Dezernat 25 der Bezirksregierung Münster ist für die Planfeststellung und damit sozusagen für das Genehmigungsverfahren für den Neu- oder Ausbau von Straßen, von Erdgas- oder Hochspannungfreileitungen und für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn oder Straßenbahn zuständig.

Geregelt ist das Planfeststellungsverfahren in den §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz sowie in den Fachgesetzen (z.B. Bundesfernstraßengesetz, Energiewirtschaftsgesetz).

Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, die in Form eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung erfolgen kann, findet eine umfassende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (z.B. Naturschutz, Landwirtschaft, privates Eigentum) mit den für das Vorhaben sprechenden Argumenten (z.B. Verbesserung der Verkehrssicherheit und Sicherung der Energieversorgung) einschließlich der Umweltverträglichkeit statt.

Die Entscheidung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen (Konzentrationswirkung).

Sie wird den Betroffenen zugestellt oder die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung (Amtsblatt der Bezirksregierung und örtliche Tageszeitung) ersetzt.

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Präklusion

Nach Ablauf einer Einwendungsfrist sind verspätet vorgebrachte Einwendungen in der Sache verwirkt, so dass die Planfeststellungsbehörde den verspäteten Einwand grundsätzlich unberücksichtigt lassen kann. Die Präklusion hat zur Folge, dass sich der Einspruchsführer in einem etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr auf den verspäteten Einwand berufen kann.

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Rechtsmittel

Beschluss, Genehmigung oder Bescheid sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, aus der sich das jeweils zuständige Verwaltungsgericht ergibt. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Zustellung der Entscheidung.

Wird keine Klage erhoben, wird die Entscheidung mit Ablauf der Monatsfrist rechtskräftig. Das bedeutet, dass mit den Baumaßnahmen begonnen und ggfls. ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden kann.

Die Anfechtungsklage entfaltet grundsätzlich aufschiebendeWirkung; d.h. die Entscheidung wird noch nicht rechtskräftig.Im Einzelfall und auf Antrag hin kann eine Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt werden.

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Straßenbaulastträger

Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügendem Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Neben der baulichen Herstellung unterfallen dieser Verpflichtung auch Maßnahmen nicht baulicher Art und rein finanzieller Verpflichtungen (Planung, Finanzierung, Verwaltung).

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Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Die sog. Umweltverträglichkeitsprüfung geht auf eine EG-Richtlinie, die den Schutz bestimmter Rechtsgüter wie z.B. Wasser, Boden, Luft etc. zum Ziel hat, zurück. Diese Richtlinie wurde vom deutschen Gesetzgeber durch das UVP-Gesetz in nationales Recht umgesetzt. Im Rahmen der UVP werden mögliche Auswirkungen auf die Umwelt untersucht und analysiert. Ihr Ergebnis fließt in die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde mit ein.

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Veränderungssperre

Vom Beginn der Auslegung des Planes im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, ab dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme wesentliche wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind (z.B. Fertigstellung eines vor Auslegung des Planes bereits baurechtlich genehmigten bzw. genehmigungsfreien und begonnenen Gebäudes), Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Dauert eine Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens bzw. dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

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Vorkaufsrecht

Mit Beginn der Veränderungssperre steht dem Träger des Vorhabens bzw. dem Unternehmer an den von der Planung betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

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Widmung (siehe auch Entwidmung)

Widmung ist der zu erlassende Verwaltungsakt durch den Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

Wesentlicher Inhalt der Widmung ist die Zuordnung der Straße zu einer bestimmten Straßenklasse und die Festlegung des allgemeinen Nutzungsumfanges durch die Öffentlichkeit. Die Widmung kann den zulässigen Nutzungsumfang auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke und Benutzerkreise festlegen.

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