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Linienverkehr / Sonderlinienverkehr
(national und international = grenzüberschreitend)
ist gem. § 42 PBefG eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
Eine Linienverkehrsgenehmigung wird gem. § 16 PBefG nur für eine bestimmte Zeit erteilt, und zwar höchstens für acht Jahre. Eine Verkürzung der Geltungsdauer kommt in Betracht, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dieses erfordern. Eine Übersicht der im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster zurzeit gültigen Buslinienkonzessionen (Liniendatenbank) kann über den Link in der rechten Spalte aufgerufen und eingesehen werden. Dadurch erhalten Interessenten die Möglichkeit, sich um auslaufende Linienkonzessionen zu bewerben. Konzessionsanträge können frühestens zwölf Monate, jedoch möglichst spätestens sechs Monate, vor Ablauf der Genehmigungsdauer gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die gesetzliche Fristenregelung des § 15 Abs.1 S.2-4 PBefG hinzuweisen, wonach über einen (vollständigen) Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden ist. Diese Frist darf um höchstens drei weitere Monate verlängert werden.
Zu diesem Bereich gehört auch die Genehmigung von grenzüberschreitenden Linienverkehren, wenn die Linie jeweils ihren Ausgangspunkt im Regierungsbezirk Münster hat (§§ 42 i.V.m. 52 PBefG).
Sonderlinienverkehr
ist gem. § 43 PBefG unter Ausschluss anderer Fahrgäste die regelmäßige Beförderung von:
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle;
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt;
Personen zum Besuch von Märkten;
Theaterbesuchern

