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Gelegenheitsverkehr
ist gem. §§ 46, 48, 49 Abs. 1 PBefG die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach §§ 42 und 43 PBefG ist. Hier ist zu unterscheiden:
- Mietomnibusverkehr (§ 49 Abs. 1 PBefG)
- Ausflugsfahrten (§ 48 Abs. 1 PBefG)
- Ferienzielfahrten (§ 48 Abs. 2 PBefG)
Zum Gelegenheitsverkehr zählen auch noch der Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) und der Verkehr mit Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG), die jedoch durch die Kreisordnungsbehörden konzessioniert werden. Für diesen Bereich ist die Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde tätig.

