Amtliche Bekanntmachung

Sie sind hier:

 

Gelegenheitsverkehr

ist gem. §§ 46, 48, 49 Abs. 1 PBefG die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach §§ 42 und 43 PBefG ist. Hier ist zu unterscheiden:

Zum Gelegenheitsverkehr zählen auch noch der Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) und der Verkehr mit Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG), die jedoch durch die Kreisordnungsbehörden konzessioniert werden. Für diesen Bereich ist die Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde tätig.

Informationsleiste

Ansprechpartner/in:

Schnellzugriff:

Info