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Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrecht / Berufskraftfahrer-Qualifikationsrecht
Erster Ansprechpartner bei Erteilung, Umschreibung und Verlängerung von Fahrerlaubnissen sind die Straßenverkehrsämter der Kreise und kreisfreien Städte.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Zuständigkeiten der Bezirksregierungen:
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Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Ziffer 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes sowie die Aufsicht über diese Ausbildungsstätten (s. Merkblatt Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz)
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Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 FeV (s. Merkblatt Erste Hilfe)
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Ausnahmegenehmigungen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts
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Durchführung des Verfahrens für Zulassung und Anerkennung von amtlich anerkannten Prüfern und Sachverständigen im Kraftfahrzeugverkehr
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Amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 FeV,
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Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV.
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Anerkennung von Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 FeV,
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Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren
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Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen und Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer
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Fachaufsicht über die Straßenverkehrsämter des Bezirks auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrecht
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Fachaufsicht im Fahrschul- und Fahrlehrerrecht
Aufgrund des Bürokratieabbaugesetzes II vom 9. Oktober 2007 ist die Aufgabe der Bezirksregierung als Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte, die in Fahrerlaubnisangelegenheiten während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben werden, entfallen.

