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Glücksspielmaßnahmen
Förderungs-Steckbrief
| Bezeichnung Förderprogramm |
Gewährung von Zuwendungen für Suchtberatungsstellen mit speziellem glückspielsuchtspezifischem Präventions- und Hilfeangebot |
| Wer wird gefördert? |
- Freie gemeinnützige Träger, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören,
- Gemeinden (GV), die Ihren Sitz in NRW haben
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| Was wird gefördert? |
Personalkosten zur Beschäftigung von Fachkräften (1 Vollzeit- oder 2 Teilzeitkräfte) der Beratungsstelle
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| Wie sind die Konditionen? |
Die Zuwendung wird in der Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt
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| Wo ist der Antrag zu stellen? |
Bezirksregierung Münster, Dezernat 24
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| Wann ist der Antrag zu stellen? |
Anträge können ganzjährig für das Folgejahr gestellt werden
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| Welche Rechtsgrundlage besteht? |
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| Was noch wichtig ist? |
- Die mit der glücksspielsuchtspezifischen Beratung und Betreuung betraute landesgeförderte Fachkraft der Beratungsstelle muss über umfassende Kenntnisse zum Problemfeld Glücksspielsucht einschließlich des speziellen Präventions- und Hilfebedarfs bei Glücksspielsucht verfügen. Die geförderte Fachkraft muss regelmäßig an entsprechenden Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen der Landesfachstelle Glücksspielsucht (LFSG) teilnehmen.
- Im Falle einer nicht ganzjährigen Anstellung der förderfähigen Fachkraft oder bei einem Wegfall des Vergütungsanspruchs mindert sich der Jahresfestbetrag (derzeit festgelegt duch das MAGS NRW auf jährlich 12.000,00 Euro).
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| Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster? |
Dieter Holle, Tel.: 0251-411-2123
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