Amtliche Bekanntmachung

Sie sind hier:

 

Glücksspielmaßnahmen

Förderungs-Steckbrief

Bezeichnung Förderprogramm Gewährung von Zuwendungen für Suchtberatungsstellen mit speziellem glückspielsuchtspezifischem Präventions- und Hilfeangebot
Wer wird gefördert?
  • Freie gemeinnützige Träger, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören,
  • Gemeinden (GV), die Ihren Sitz in NRW haben
Was wird gefördert? Personalkosten zur Beschäftigung von Fachkräften (1 Vollzeit- oder 2 Teilzeitkräfte) der Beratungsstelle
Wie sind die Konditionen? Die Zuwendung wird in der Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt
Wo ist der Antrag zu stellen? Bezirksregierung Münster, Dezernat 24
Wann ist der Antrag zu stellen? Anträge können ganzjährig für das Folgejahr gestellt werden
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Was noch wichtig ist?
  • Die mit der glücksspielsuchtspezifischen Beratung und Betreuung betraute landesgeförderte Fachkraft der Beratungsstelle muss über umfassende Kenntnisse zum Problemfeld Glücksspielsucht einschließlich des speziellen Präventions- und Hilfebedarfs bei Glücksspielsucht verfügen. Die geförderte Fachkraft muss regelmäßig an entsprechenden Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen der Landesfachstelle Glücksspielsucht (LFSG) teilnehmen.
  • Im Falle einer nicht ganzjährigen Anstellung der förderfähigen Fachkraft oder bei einem Wegfall des Vergütungsanspruchs mindert sich der Jahresfestbetrag (derzeit festgelegt duch das MAGS NRW auf jährlich 12.000,00 Euro).
Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster? Dieter Holle, Tel.: 0251-411-2123

Zurück zur Förderungsstartseite

Informationsleiste

Ansprechpartner/in:

Schnellzugriff:

Info