Amtliche Bekanntmachung

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§ 96 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Förderungs-Steckbrief

Bezeichnung Förderprogramm Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) durch das Land Nordrhein-Westfalen
Wer wird gefördert?
  • natürliche Personen
  • juristische Personen des privaten Rechts
  • nicht rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts
Was wird gefördert?

Im Rahmen der Kulturförderung nach § 96 BVFG werden Vortragsveranstaltungen, Arbeitstagungen, Ausstellungen und Begegnungen im Inland und Herkunftsland, die Einrichtung und Ausstattung von Kultur- und Begegnungsstätten im Herkunftsland, der Austausch von Kulturgütern mit dem Herkunftsland sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art gefördert.

Vorrang genießen Projekte, in die Personen, Institutionen oder Kulturgüter des Herkunftslandes einbezogen werden (grenzüberschreitende Maßnahmen). Dazu zählen auch Vorhaben im Inland mit Auslandsbezug.

Die Maßnahmen müssen die kulturellen Wechselbeziehungen zwischen den Deutschen und ihren östlichen Nachbarn sowie deren Kulturleistungen angemessen berücksichtigen. Maßnahmen, die dem Gedanken der Völker-

verständigung zuwiderlaufen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Wie sind die Konditionen?

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von maximal 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Wo ist der Antrag zu stellen? Zuständige Bewilligungsbehörde ist:
  • für Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden sollen, die für den Sitz des Antragstellers örtlich zuständige Bezirksregierung.
  •  für Maßnahmen von Antragstellern, die ihren Sitz außerhalb Nordrhein-Westfalens haben, die Bezirksregierung Düsseldorf
  • für Maßnahmen in  Rumänien die Bezirksregierung Arnsberg
  • für Maßnahmen in Russland die Bezirksregierung Detmold
  •  für Maßnahmen in  Polen die Bezirksregierung Köln
  •  für Maßnahmen  in  allen übrigen Staaten Ost-, Ostmittel- und Südosteuropas sowie für Maßnahmen, bei denen mehrere Bezirksregierungen zuständig wären, die Bezirksregierung Münster.
Wann ist der Antrag zu stellen? Anträge für Maßnahmen die im ersten Kalenderhalbjahr durchgeführt werden sollen, sind bis zum  30.11 des Vorjahres einzureichen. Antragsfrist für das zweite Kalenderhalbjahr ist der 31.05.des laufenden Jahres.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
  • § 96 (BVFG)
  • Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 BVFG durch das Land Nordrhein-Westfalen -    RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales  II C 3 – 9310 - v. 1.10.1993 (ab 7.7.2005 Staatskanzlei des Landes  Nordrhein-Westfalen)
  • Landeshaushaltsordnung NRW (LHO)
  • Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster? Herr Thomas Kerkering, Telefon: 02 51 / 4 11 43 73

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