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Entschädigungen für zu Unrecht Inhaftierte
Die Kreise und kreisfreien Städte bewilligen Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen (z.B. Kapitalentschädigungen pro verbrachtem Tag in Haft bzw. zur Wiedereingliederung in den Beruf).
Zuständig ist der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, in der die Privatperson ihren dauernden Wohnsitz hat.
Das Dezernat 24 nimmt eine Zuweisung bzw. Auszahlung der Landes- bzw. Bundesmittel an die Kreise bzw. kreisfreien Städte vor.

