Amtliche Bekanntmachung

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Export von Medizinprodukten

Den Export von Medizinprodukten in Nicht EU-Länder regelt der § 34 MPG.

Auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten stellt die Bezirksregierung Münster bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Exportbescheinigung für Medizinprodukte bzw. eine Exportbescheinigung für In-vitro-Diagnostika über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland aus.

Wichtige Hinweise:

  1. Dem Muster der Bescheinigung nach § 34 MPG sind Zertifikate der benannten Stelle bzw. bei Medizinprodukten der Klasse I eine Konformitätserklärung beizufügen.

  2. Für die Medizinprodukte, welche in der Exportbescheinigung aufgeführt sind, sind die Registriernummern zu benennen. Diese wurden von der Bezirksregierung vergeben. Sie können diese auch im Internet in der DIMDI Datenbank nachsehen.

  3. Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 MPG wird eine Gebühr erhoben. Bei der Festsetzung der Rahmengebühr ist der wirtschaftliche Wert oder sonstiger Nutzen für die Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

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