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Hilfen in diversen Lebenslagen
Zur Sicherung ihres Lebensbedarfes erhalten Wehrpflichtige / Zivildienstleistende und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Leistungen nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG).
Leistungen zur Unterhaltssicherung werden nur auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind der Wehrpflichtige / Zivildienstleistende und seine anspruchsberechtigten Familienangehörigen.
Damit die Leistungen zur Unterhaltssicherung rechtzeitig festgesetzt und bewilligt werden können, sollte der Antrag spätestens sechs Wochen vor Beginn der Wehr- / Zivildienstes gestellt werden. Das Antragsrecht erlischt - in der Regel - drei Monate nach Beendigung des geleisteten Wehr- / Zivildienstes.
Zuständig für die Bewilligung der Leistungen sind in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und - für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden - die Kreise.
Örtlich Zuständig ist im Regelfall die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige bei seiner Einberufung seinen Wohnsitz hatte.
Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für Grundsatzfragen der Unterhaltssicherung und Anträge auf Härtefallausgleich.
Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken. Die Sozialhilfe umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt mit der die materiellen Grundbedürfnisse (wie Ernährung, Kleidung, Wohnung und Heizung) gedeckt werden sollen, und die Hilfe in besonderen Lebenslagen für Personen, deren Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um außerordentliche Notsituationen (wie Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit) zu bewältigen.
Die Sozialhilfe kann persönliche Hilfe (z.B. Beratung), Sachleistung ( z.B. Unterbringung in einem Heim) oder eine Geldleistung sein. Art und Umfang der Hilfe werden vom Sozialamt je nach Bedürftigkeit individuell festgelegt.
Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann, oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern, erhält.
Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, in denen die Hilfebedürftigen ihren Wohnsitz haben. Überörtliche Träger sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.
Die Träger der Sozialhilfe führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Das heißt: Sie treffen ihre Entscheidungen ausschließlich in eigener Verantwortung, ohne hierbei an Weisungen oder Empfehlungen gebunden zu sein, so dass nur bei Verstößen gegen geltende Rechtsvorschriften eingeschritten werden kann. Die Sozialämter unterliegen lediglich der allgemeinen Aufsicht der Bezirksregierungen. Die Überwachung ist beschränkt auf die Erfüllung der gesetzlich festgelegten öffentlich-rechtlichen Aufgaben und der Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit.
Jede Person ist berechtigt Beschwerden vorzubringen. Die Beschwerde kann in Form einer Petition beim Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen eingebracht oder aber auf direktem Wege an die Bezirksregierung herangetragen werden.
Jugendhilfe
Zweck der öffentlichen Jugendhilfe ist die Förderung der Erziehung und Entwicklung junger Menschen. Bei der Wahl der Mittel hat die Jugendhilfe die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Nach Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes sind die Pflege und die Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und deren oberste Pflicht. Der Jugendhilfe kommt im Gegensatz zur Schule somit kein eigenständiger Erziehungsauftrag zu.
Solange elterliches Handeln nicht das Kindeswohl gefährdet, ist die öffentliche Jugendhilfe demnach nicht berechtigt, eigenständig die Interessen des Kindes gegen die Interessen der Eltern wahrzunehmen. Ihr Handeln muss daher in Konfliktsituationen darauf gerichtet sein, Kindern, Jugendlichen und Eltern Wege aufzuzeigen, wie sie solche Konflikte selbst lösen können.
Soweit Eingriffe in die elterliche Erziehungsverantwortung erforderlich sind, ist traditionell das Vormundschaftsgericht zuständig. Lediglich für Eilentscheidungen bei Gefahr im Verzuge sieht das Achte Sozialgesetzbuch eng umrissene Befugnisse des Jugendamtes vor.
Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das jeweilige Jugendamt wahrgenommen.
Die Bezirksregierung Münster hat die allgemeine Aufsicht über die Jugendämter des Bezirkes. Die Träger der Jugendhilfe treffen ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung, ohne hierbei an Weisungen oder Empfehlungen gebunden zu sein. Die Bezirksregierung kann somit nur bei Verstößen gegen geltende Rechtsvorschriften einschreiten.
Jede Person ist berechtigt, in Jugendhilfe-Angelegenheiten Beschwerden vorzubringen. Die Beschwerde kann auf direktem Wege an die Bezirksregierung Münster herangetragen werden. Die Bezirksregierung wird dann die Angelegenheit prüfen bzw. eine Prüfung einleiten. Die Beschwerde kann auch in Form einer Petition beim Petitionsausschuss des Landtages Nordhrein-Westfalen eingebracht werden.

