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Krankenhausplanung
Krankenhausplanung nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Krankenhausplanung bedeutet die Fortschreibung des Krankenhausplans NRW im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster.
Für die Zwecke der Krankenhausplanung ist Nordrhein-Westfalen in 16 Versorgungsgebiete aufgeteilt. Zum Regierungsbezirk Münster zählen die Versorgungsgebiete 8 und 9. Dem Versorgungsgebiet 8 gehören die kreisfreien Städte Bottrop und Gelsenkirchen sowie der Kreis Recklinghausen (Emscher-Lippe Region), dem Versorgungsgebiet 9 die kreisfreie Stadt Münster sowie die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf an.
Der Krankenhausplan weist den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine ortsnahe, bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser und Ausbildungsstätten aus. Er besteht aus:
den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten.
Damit nur bedarfsgerechte Betten vorgehalten und finanziert werden, prüft die Bezirksregierung regelmäßig die Auslastungen sämtlicher bettenführender Abteilungen der Krankenhäuser.
Schwerpunktfestlegungen, wie sie nach dem früheren Krankenhausgesetz möglich waren, werden nach dem KHGG NRW nicht mehr in den Krankenhausplan aufgenommen.
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