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Krankenhausförderung

Krankenhausförderung

Die Krankenhausförderung ist im Krankenhausfinanzierungsgesetz und im neuen Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11.12.2007 (GV NW Nr. 34 vom 28.12.2007) sowie in der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) vom 18.3.2008 (GV NW Nr. 13 vom 15.4.2008) geregelt.

Im Rahmen der Krankenhausförderung werden den im Krankenhausplan NRW für den Regierungsbezirk Münster ausgewiesenen frei-gemeinnützigen, kommunalen und privaten Krankenhäusern auf Antrag Fördermittel nach den Regelungen des KHG und des KHGG NRW bewilligt. Alle Häuser, zu denen auch die vier westfälischen Landeskrankenhäuser und die zwei Krankenhäuser der Bundesknappschaft, nicht aber das Universitätsklinikum Münster zählen, erhalten eine jährliche Pauschalförderung. Diese besteht aus der sog. "Baupauschale", die für die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau und Erweiterung) bewilligt wird, sowie einem Pauschalbetrag für die Wiederbeschaffung von "kurzfristigen Anlagegütern".

Sonstige Förderungen werden zum Ausgleich besonderer Kosten und zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall zusätzlich bereitgestellt.

Grundlage der Förderung ist die Krankenhausplanung des Landes, die den aktuellen Stand und die geplante Entwicklung der für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser ausweist. Zur Umsetzung des Krankenhausplans und zur Sicherstellung der Versorgungsaufträge der Krankenhäuser stellt das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Investitionsprogramme auf; hieraus werden auf Antrag unterschiedliche Fördermittel durch die Bezirksregierung, Dezernat 24, bewilligt:

I. Pauschalförderung (§ 18 KHGG NRW)

Für jedes Krankenhaus werden pauschale Förderbeträge auf der Basis der eigenen Leistungsdaten jährlich berechnet und bewilligt:

1. Baupauschale: Jahresbetrag für förderfähige Baumaßnahmen (Neu- , Um- und Erweiterungsbauten inkl. notwendiger Erstausstattungen) - jährliche Auszahlung zum 1. Juli,

2. Pauschalbetrag: Jahresbetrag für die Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern (Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Krankenhauses mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 3 bis zu 15 Jahren) - bei quartalsweiser Auszahlung.

II. Sonstige Förderungen

1. Mietkosten (§ 22 KHGG NRW)
Soweit Mietkosten nach bisherigem Recht gefördert werden, aber durch die o.g. Baupauschale nicht gedeckt sind, wird eine zusätzliche Förderung in Höhe der Differenz zwischen vertraglich vereinbarter Miete und der Baupauschale bis zum Ende des geltenden Mietvertrages gewährt,

2. Besondere Beträge (§23 KHGG NRW)
Zusätzlich zu den o.g. Pauschalmittteln kann ein besonderer Betrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser notwendig oder ausreichend ist. Gleiches gilt für die Beschaffung sog. Medizinprodukte, soweit die in § 23 KHGG NRW genannten Finanzierungsbeiträge nicht ausreichen,

3. Ausgleichsleistungen (§ 24 KHGG NRW)
Eine pauschale Ausgleichsleistung erhalten Krankenhäuser, die aufgrund einer krankenhausplanerischen Entscheidung des zuständigen Ministeriums ganz oder mindestens mit einer Abteilung aus dem Krankenhausplan ausscheiden, sofern diese Mittel zur Schließung bzw. Umstellung erforderlich sind. Die Höhe der Ausgleichszahlung beläuft sich auf 1% des genehmigten Budgets des der Schließung vorausgegangenen Jahres,

4. Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen (§ 25 KHGG NRW)
Gefördert werden Kapitaldienstbelastungen aus Darlehen für förderfähige Investitionen, die bereits in der Zeit vor Ausweisung des Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wurden.

5. Ausgleich für Eigenmittel (§ 26 KHGG NRW)
Bei Ausscheiden eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan erhält das Krankenhaus einen Ausgleich für die Abnutzung seiner mit Eigenmitteln bereits bei Eintritt des Krankenhauses in die Landesförderung beschafften Einrichtungen/Investitionen, soweit deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschrieben ist und künftig keine Nutzung für Krankenhauszwecke mehr erfolgt,

6. Anlauf- und Umstellungskosten ( § 27 KHGG NRW)
Förderfähig sind Anlauf- und Umstellungskosten, die in Zusammenhang mit geförderten Investitionen entstehen. Voraussetzung für eine Förderung ist jedoch, dass die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebes bei Nichtgewährung einer Förderung gefährdet wäre, weil die Aufbringung notwendiger Mittel dem Krankenhaus nicht zuzumuten ist.

Stand: Dez. 2008

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