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Krankenhausaufsicht

Krankenhausaufsicht

Krankenhausaufsicht nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11.12.2007 (SGV NRW S. 2128).

Die Bezirksregierung hat als obere Aufsichtsbehörde die Rechtsaufsicht über die Krankenhäuser nach § 11 KHGG NRW. Die Aufsicht erstreckt sich u. a. auf die Einhaltung der Vorgaben der Feststellungsbescheide bzw. des Versorgungsauftrags und auf die Einhaltung von Hygiene und sonstiger das Krankenhaus betreffende Vorschriften. Im Rahmen der Rechtsaufsicht werden auch Patientenbeschwerden bearbeitet. Die Zuständigkeit für Beschwerden, die individuelle medizinische Sachverhalte wie vermutete oder nachgewiesene Behandlungsfehler betreffen, liegt bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe.

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