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Überprüfungen von zwangsweisen Unterbringungen in psychiatrischen Krankenhäusern

Überprüfungen von zwangsweisen Unterbringungen in psychiatrischen Krankenhäusern

Nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) vom 17. Dezember 1999 (SGV. NRW 2128) und dem Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) vom 15. Juni 1999 (SGV. NRW 2128) besucht eine unabhängige staatliche Besuchskommission unter Leitung der Bezirksregierung die entsprechenden Krankenhäuser jährlich unangemeldet.

Die Kommission setzt sich zusammen aus einem medizinischen Sachverständigen von der Bezirksregierung als Vorsitzendem sowie einem juristischen und einem psychiatrischen Sachverständigen. Vertreter der Angehörigenverbände für psychisch Kranke, Vertreter der Betroffenenverbände sowie des Sozialpsychiatrischen Dienstes bei den unteren Gesundheitsbehörden können ebenfalls an den Besuchsterminen teilnehmen.

Die Kommission überprüft, ob die Einrichtungen die mit der Unterbringung der Betroffenen verbundenen besonderen Aufgaben erfüllen.

Die Kommission achtet vor allem darauf, dass Eingriffe in Grundrechte auf das unvermeidliche Maß begrenzt werden. Ist ein Eingriff in Grundrechte notwendig, so wirkt die Kommission darauf hin, dass Eigenverantwortung und Mitspracherechte von Betroffenen und Angehörigen so weit und so bald als möglich gewahrt werden.

Die Kommission kann die am Besuchstag untergebrachten Betroffenen, sofern sie hierzu bereit sind, zu ihrem Aufenthalt befragen. Es besteht die Möglichkeit, Wünsche und Beschwerden an die Kommission heranzutragen.

Der gesetzliche Auftrag der Besuchskommission beschränkt sich auf die Überprüfung der Unterbringungen der Betroffenen, die zwangsweise auf der Grundlage des öffentlichen Rechts (PsychKG und MRVG) untergebracht sind; er bezieht sich also nicht auf Unterbringungen nach zivilem Recht (z.B. nach Betreuungsrecht).

Die Kommission legt dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die Besuchsberichte vor. Sofern Aufsichtsmaßnahmen erforderlich sind, können diese angeordnet werden.

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