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Budgetgenehmigungen
Budgetgenehmigungen
Für jedes Krankenhaus, für das die Vorschriften des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) vom 29.06.1972 (Krankenhausfinanzierungsgesetz) gelten, wird zwischen den Vertragsparteien – den Trägern eines Krankenhauses und den Sozialleistungsträgern- eine Budgetvereinbarung für ein oder mehrere Kalenderjahre abgeschlossen.
Diese Vereinbarung enthält sog. DRG* Fallpauschalen, Pflegesätze und weitere Entgelte. Sofern erforderlich, wird eine Vereinbarung über das Ausbildungsbudget für die an dem jeweiligen Krankenhaus angesiedelten Ausbildungsstätten verschiedener Ausbildungsberufe getroffen.
Alle Regelungen, die den vereinbarten Pflegesatz bzw. die vereinbarten DRG-Fallpauschalen sowie die Ausbildungsbudgets mitbestimmen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach außen der Genehmigung durch die Bezirksregierung **.
Kommt eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, kann die Schiedsstelle KHG Westfalen-Lippe angerufen werden. Die Schiedsstelle trifft dann eine Festsetzung zu den Pflegesätzen bzw. DRG-Pauschalen oder den Ausbildungsbudgets des Krankenhauses.
Die Festsetzung der Schiedsstelle bedarf ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit nach außen der Genehmigung der Bezirksregierung.
Gegen die von der Bezirksregierung getroffenen Entscheidungen kann ohne Durchführung eines Vorverfahrens Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
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* DRG steht für Diagnosis Related Groups: Dabei handelt es sich um ein System, nach dem ein Großteil aller Akutkrankenhausleistungen über Fallpauschalen abgerechnet wird.
** Gesetzesgrundlage ist § 18 Krankenhausfinanzierungsgesetz

