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Approbationen und Berufserlaubnisse
Hinweis:
Wegen der besseren Lesbarkeit haben wir auf unserer Website lediglich die weibliche Personenform benutzt. Es sind natürlich sowohl männliche als auch weibliche Personen gemeint.
Approbationen und Berufserlaubnisse für Apothekerinnen, Ärztinnen, Psychologische Psychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie Zahnärztinnen
Wer in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf als Apothekerin, Ärztin, Psychologische Psychotherapeutin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Zahnärztin ausüben will, bedarf dazu einer staatlichen Erlaubnis. Diese wird auf schriftlichen Antrag in Form einer Approbation oder einer Berufserlaubnis erteilt.
Die Approbation berechtigt zur selbstständigen Berufsausübung. Sie wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation haben nur Deutsche, Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und heimatlose Ausländerinnen. Darüber hinaus haben Antragstellerinnen eines mit der EU durch Europaabkommen verbundenen mittel- oder osteuropäischen Staates einen Anspruch auf Erteilung der Approbation, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen möchten.
Für andere Antragstellerinnen besteht die Möglichkeit der Approbation nur im besonderen Einzelfall.
Für eine lediglich vorübergehende Berufsausübung kann eine Berufserlaubnis erteilt werden. Sie ist in jeder Hinsicht einschränkbar und wird in der Regel widerruflich und befristet erteilt und auf bestimmte Beschäftigungsstellen beschränkt. Im Gegensatz zur Approbation darf die Inhaberin einer Berufserlaubnis nur unter Aufsicht einer approbierten Berufsangehörigen arbeiten. Die Berufserlaubnis ist zudem nicht im ganzen Bundesgebiet, sondern nur im jeweiligen Bundesland gültig.
Für die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen und dort das jeweilige Dezernat 24 - öffentliche Gesundheit, medizinische und pharmazeutische Angelegenheiten - zuständig.
Die Sprechzeiten in diesem Sachgebiet sind
- Montag und Mittwoch von 13.30 bis 15.00 Uhr und
- Freitag von 8.30 bis 11.30 Uhr.
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