Sie sind hier:
Persönliche Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Berufserlaubnis
Sie erfüllen eines der folgenden Merkmale:
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Sie sind mit einem Ehepartner verheiratet, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist (gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften)
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Sie sind Asylberechtigte oder Kontingentflüchtling oder sind im Besitz einer Einbürgerungszusicherung oder einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetzoder Sie sind mit einem Ehepartner verheiratet, der eins dieser Merkmale besitzt
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Sie erfüllen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2Ausländergesetz und genießen gerichtlich festgestellten Abschiebeschutz
Für Ärzte und Zahnärzte:
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Sie stammen aus einem medizinischen Entwicklungsland oder aus einem fortgeschrittenen Entwicklungsland laut OECD-Liste und wollen in der Bundesrepublik Deutschland eine Weiterbildung zur Fachärztin, Fachzahnärztin absolvieren
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Sie wollen zur Kenntnisvertiefung, zum Erwerb von Auslandserfahrungen oder zum wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch für ein Jahr in Deutschland ärztlich oder zahnärztlich tätig sein und
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Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen Berufs ergibt
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Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen Berufes geeignet und sprechen ausreichend deutsch (Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen - GER),
dann kann Ihnen eine Berufserlaubnis erteilt werden, wenn Sie zugleich die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Fachliche Voraussetzungen:
Sie verfügen über einen
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erfolgreichen Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder über einen
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erfolgreichen Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder über einen
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erfolgreichen Abschluss einer ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen Ausbildung außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes, die gleichwertig mit der Ausbildung zur Ärztin, Zahnärztin, Pharmazeutin in der Bundesrepublik Deutschland ist. Der Nachweis der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung ist in der Regel durch eine Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung eines Studiums der Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie in Deutschland erstreckt.
Für die Entscheidung über die Berufserlaubnis als Zahnärztin wird eine Gebühr zwischen 130,00 bis 1000,00 Euro erhoben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich im konkreten Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung des Antrages anfällt.
Bitte wählen Sie aus:

