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Gebühren und Auslagen
Für die Erteilung der Berufserlaubnis als Zahnärztin wird je nach tatsächlichem Verwaltungsaufwand, der bei der einzelnen Entscheidung über den Antrag angefallen ist, eine Verwaltungsgebühr von 130,00 bis 1000,00 Euro festgesetzt.
Entstehen der Behörde weitere Auslagen, die nicht mit in die Gebühr einbezogen sind, so hat die Antragstellerin auch diese Kosten der Behörde zu erstatten.
Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, z.B. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung (50 Cent pro Kopie DIN A 4).
Rechtsgrundlagen:
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2011)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 03.07.2001 in der zurzeit geltenden Fassung ( SGV NRW 2011)
(Tarifstellen 10.1.2.1 und 10.1.2.2)
Gebührenfreiheit:
Gemäß § 3 Abs.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung besteht Gebührenfreiheit bei Personen im Sinne des § 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 21.März 1972 ( GV NRW. S. 61 ), in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Entscheidung über die Berufserlaubnis innerhalb von zwei Jahren nach Wohnsitznahme im Lande Nordrhein-Westfalen vorgenommen wird.
Gebühren in besonderen Fällen:
Wird ein Berufserlaubnisantrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Entscheidung aber noch nicht getroffen worden ist oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

