Amtliche Bekanntmachung

Sie sind hier:

 

Persönliche Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Approbation

Sie sind

und haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen, psychotherapeutischen Berufs ergibt,

des Weiteren sind Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen, psychotherapeutischen Berufes geeignet und sprechen ausreichend deutsch (mindestens Nachweis der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER); gegebenenfalls müssen medizinische Fachsprachenkenntnisse durch einen Test nachgewiesen werden, in dem das Leseverstehen sowie der mündliche Ausdruck geprüft werden. Dieser Test wird durch die Approbationsbehörde durchgeführt.

Dann haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Ärztin, Zahnärztin, Apothekerin und Psychotherapeutin, wenn Sie zugleich die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Fachliche Anspruchsvoraussetzungen:

Sie verfügen über einen

Sollten Sie die oben genannten persönlichen und/oder fachlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, gibt es ggf. dennoch die Möglichkeit eine Approbation zu erlangen. Fragen richten Sie bitte an die Ansprechpartner.

Für die Entscheidung über die Approbation als Ärztin wird eine Gebühr zwischen 130,00 bis 1000,00 Euro erhoben.

Die Höhe der Gebühr richtet sich im konkreten Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung des Antrages anfällt.

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