Sie sind hier:
Persönliche Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Approbation
Sie sind
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Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz oder
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Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der EU oder
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Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder
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Staatsangehörige eines Vertragstaates , dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
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Heimatlose Ausländerin
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Angehörige der sogenannten "Zweiten Generation" und haben Ihre ärztliche Ausbildung in der BRD oder in der EU erfolgreich abgeschlossen
und haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen, psychotherapeutischen Berufs ergibt,
des Weiteren sind Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen, psychotherapeutischen Berufes geeignet und sprechen ausreichend deutsch (mindestens Nachweis der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER); gegebenenfalls müssen medizinische Fachsprachenkenntnisse durch einen Test nachgewiesen werden, in dem das Leseverstehen sowie der mündliche Ausdruck geprüft werden. Dieser Test wird durch die Approbationsbehörde durchgeführt.
Dann haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Ärztin, Zahnärztin, Apothekerin und Psychotherapeutin, wenn Sie zugleich die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Fachliche Anspruchsvoraussetzungen:
Sie verfügen über einen
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erfolgreichen Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen, psychotherapeutischen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder über einen
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erfolgreichen Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die den Mindestanforderungen des Artikels 24, 44 oder 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht oder über einen
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erfolgreichen Abschluss einer ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen, psychotherapeutischen Ausbildung außerhalb der EU und des EWR, die gleichwertig mit der Ausbildung zur Ärztin, Zahnärztin, Apothekerin und Psychotherapeutin in der Bundesrepublik Deutschland ist. Der Nachweis der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung ist in der Regel durch eine Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung eines vergleichbaren deutschen Studiums erstreckt. Bei Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum wird ein Gutachten zur Feststellung eventuell vorhandener Defizite von der Approbationsbehörde in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten dient dann als Grundlage für die Durchführung der sogenannten Defizitprüfung. Die Kosten des Gutachtens sind von der Antragsstellerin zu tragen. Zur Höhe der Kosten sind keine genauen Angaben möglich.
Sollten Sie die oben genannten persönlichen und/oder fachlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, gibt es ggf. dennoch die Möglichkeit eine Approbation zu erlangen. Fragen richten Sie bitte an die Ansprechpartner.
Für die Entscheidung über die Approbation als Ärztin wird eine Gebühr zwischen 130,00 bis 1000,00 Euro erhoben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich im konkreten Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung des Antrages anfällt.
Bitte wählen Sie aus:

