Amtliche Bekanntmachung

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Arzneimittelherstellung


Wer

gewerbs- oder berufsmäßig herstellt, benötigt eine Herstellungserlaubnis gem. § 13 Arzneimittelgesetz (AMG). Zur Herstellung zählen

Die Erlaubnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bezirksregierung als zuständige Behörde zu beantragen.

Eine Herstellungserlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn bestimmte personelle und sächliche Voraussetzungen erfüllt werden, die in den §§ 13–18 AMG näher bezeichnet sind.

Die Unterlagen, die bei einem Antrag auf Erteilung einer Herstellungserlaubnis vorzulegen sind, sind in einem Merkblatt zusammengefasst.

Die Erteilung der Herstellungserlaubnis ist mit einer Gebühr verbunden, die je nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung zwischen 250,00 € und 25.500,00 € betragen kann.

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