Sie sind hier:
Zustaendigkeiten
Wir sind zuständig für die Bearbeitung Ihres Beihilfeantrages, wenn Sie zum nachstehend beschriebenen Personenkreis gehören:
-
Beschäftigte der Hochschule der Polizei
-
Lehrer an weiterführenden Schulen (außer Grund-, Haupt- und Förderschulen),
-
an den Schulen für Kranke in Gelsenkirchen, Münster, Borken, Coesfeld, Marl, Recklinghausen, Rheine und Sendenhorst,
-
an den Schulen für Hören und Kommunikation Gelsenkirchen und Münster,
-
an den Förderschulen für Sehen Gelsenkirchen und Münster;
-
für die Schulaufsichtsbeamten sowie für die Schulpsychologen bei den Schulämtern des Bezirks, sowie
-
Beschäftigte, Lehramtsanwärter und Studienreferendare bei den Studienseminaren des Bezirks.
Ferner bearbeiten wir Beihilfeanträge der Beschäftigten
-
des Staatl. Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen Münster,
-
der Polizeipräsidien Gelsenkirchen, Münster (einschl. der Autobahnpolizei) und Recklinghausen,
-
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) Recklinghausen nebst Nebenstellen,
-
des Chemischen Landes- und Veterinäruntersuchungsamtes Münsterland-Emscher-Lippe,
-
des Instituts der Feuerwehr Münster,
-
des Landgestüts Warendorf,
-
der Staatl. Rechnungsprüfungsämter Münster und Münster - Steuern -,
-
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Gelsenkirchen, Münster,
-
des Landesbetriebes Straßenbau und
-
des Landesbetriebs Wald und Holz
Über die Anträge der Lehrer an den öffentlichen Grund- und Hauptschulen und an den ihrer Schulaufsicht unterstehenden öffentlichen Förderschulen entscheiden die Schulämter (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW), soweit diese Aufgabe nicht auf die kvw-Beihilfekasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) übertragen wurde.

