Amtliche Bekanntmachung

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Zustaendigkeiten

Wir sind zuständig für die Bearbeitung Ihres Beihilfeantrages, wenn Sie zum nachstehend beschriebenen Personenkreis gehören:

Ferner bearbeiten wir Beihilfeanträge der Beschäftigten

Über die Anträge der Lehrer an den öffentlichen Grund- und Hauptschulen und an den ihrer Schulaufsicht unterstehenden öffentlichen Förderschulen entscheiden die Schulämter (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW), soweit diese Aufgabe nicht auf die kvw-Beihilfekasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) übertragen wurde.

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