Sie sind hier:
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
1. durch Geburt
- wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 StAG)
- bei ausländischen Eltern, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG) - durch Erklärung (§ 5 StAG)
2. durch Annahme als Kind (§ 6 StAG - aber nur vor Vollendung des 18. Lebensjahres)
3. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7 StAG)
4. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz (§ 40 a StAG) und
5. durch Einbürgerung
Rechtsgrundlagen zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (Anspruchseinbürgerung)
Voraussetzungen:
- acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt im Inland, Verkürzung auf 7 Jahr möglich (Integrationskurs)
- schriftliches Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (gilt nicht für Personen unter 16 Jahren)
- Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1 §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführte Aufenthaltszwecke, Sicherstellung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe (gilt nicht für Personen unter 23 Jahren)
- die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (Ausnahmen möglich, § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz)
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- ausreichende Deutschkenntnisse besitzen (Deutschkurs)
- Einbürgerungstest
- Für miteinzubürgernde Ehegatten oder Kinder reichen kürzere Aufenthaltszeiten aus
§ 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (Ermessenseinbürgerung)
Voraussetzungen:
Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Einbürgerung nach § 10 StAG mit folgenden Abweichungen:
- verkürzte Aufenthaltsdauer von sechs Jahren für bestimmte Personengruppen (ausländische Flüchtlinge, anerkannte Asylberechtigte und Staatenlose)
- eigenständige Unterhaltssicherung auf Dauer zwingend vorgeschrieben; bei Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe scheidet eine Einbürgerung aus
- ein Ausweisungsgrund darf nicht vorliegen (strengere Regelung gegenüber §10 StAG)
- § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (Ehegatteneinbürgerung)
Die Voraussetzungen entsprechen denen einer Einbürgerung nach § 8 StAG, jedoch reicht bei bestehender Ehe ein rechtmäßiger Inlandsaufenthalt von drei Jahren aus, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung zwei Jahre besteht. Außerdem genügt ein ausreichendes Familieneinkommen.
Antragstellung für alle Einbürgerungsarten:
Eine Einbürgerung wird grundsätzlich bei der zuständigen Wohnortgemeinde beantragt, die auch die notwendigen Vordrucke bereithält.
Kosten der Einbürgerung:
Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt grundsätzlich 255 EUR für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für miteinzubürgernde minderjährige Kinder werden 51 EUR berechnet.
Einbürgerungsbehörden im Regierungsbezirk Münster:
Stadt Bottrop
Stadt Gelsenkirchen
Stadt Münster
Kreis Borken
Kreis Coesfeld
Kreis Recklinghausen
Kreis Steinfurt
Kreis Warendorf
Stadt Bocholt
Stadt Castrop-Rauxel
Stadt Dorsten
Stadt Gladbeck
Stadt Herten
Stadt Marl
Stadt Recklinghausen
Stadt Rheine
