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Amtliche Bekanntmachung

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Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1. durch Geburt

2. durch Annahme als Kind (§ 6 StAG - aber nur vor Vollendung des 18. Lebensjahres)

3. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7 StAG)

4. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz (§ 40 a StAG) und

5. durch Einbürgerung

Rechtsgrundlagen zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (Anspruchseinbürgerung)

Voraussetzungen:

§ 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (Ermessenseinbürgerung)

Voraussetzungen:

Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Einbürgerung nach § 10 StAG mit folgenden Abweichungen:

Die Voraussetzungen entsprechen denen einer Einbürgerung nach § 8 StAG, jedoch reicht bei bestehender Ehe ein rechtmäßiger Inlandsaufenthalt von drei Jahren aus, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung zwei Jahre besteht. Außerdem genügt ein ausreichendes Familieneinkommen.

Antragstellung für alle Einbürgerungsarten:

Eine Einbürgerung wird grundsätzlich bei der zuständigen Wohnortgemeinde beantragt, die auch die notwendigen Vordrucke bereithält.

Kosten der Einbürgerung:

Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt grundsätzlich 255 EUR für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für miteinzubürgernde minderjährige Kinder werden 51 EUR berechnet.

Einbürgerungsbehörden im Regierungsbezirk Münster:

Stadt Bottrop
Stadt Gelsenkirchen
Stadt Münster
Kreis Borken
Kreis Coesfeld
Kreis Recklinghausen
Kreis Steinfurt
Kreis Warendorf
Stadt Bocholt
Stadt Castrop-Rauxel
Stadt Dorsten
Stadt Gladbeck
Stadt Herten
Stadt Marl
Stadt Recklinghausen
Stadt Rheine

Informationsleiste

Ansprechpartner/in:

Weßling, Wolfgang

Telefon: 0251/411-3127
Telefax: 0251/411-83127

 

Weitere Informationen: