Amtliche Bekanntmachung

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Personenstandsangelegenheiten

Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des Personenstandsgesetzes (PStG) und die dazu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Zuständig für diesen Bereich sind die Standesbeamten der Gemeinden. Die Standesbeamten vor Ort werden von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde bestellt. Die Standesämter unterliegen der Fachaufsicht der Bezirksregierung. Ihr obliegt auch die Verantwortung für die Errichtung von Standesamtsbezirken.

Die Überprüfung von Abänderungsanordnungen zu Amtshandlungen des Standesbeamten (z.B. Vornahme bzw. Ablehnung von Eintragungen u.ä.) auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörden obliegen den jeweiligen Amtsgerichten.

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