Amtliche Bekanntmachung

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Ladenschluss

Das Ladenöffnungsgesetz NRW vom 16.11.2006 regelt die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Sie unterliegen hierbei jedoch der Fach- und Rechtsaufsicht der Bezirksregierung.

Eine eigene Zuständigkeit der Bezirksregierung besteht hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gem. § 10 LÖG NRW (Ausnahmen im öffentlichen Interesse).

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