Amtliche Bekanntmachung

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Friedhofswesen

Die Bezirksregierung ist zuständig für die Genehmigung der Beschlüsse des Presbyteriums evangelischer Kirchengemeinden sowie des Kirchenvorstands katholischer Kirchengemeinden, die die Anlegung oder Veränderung der Benutzung von Begräbnisplätzen betreffen. Für die Genehmigung der Beschlüsse, die die Gebührenordnung betreffen, ist das Dezernat 48 zuständig. Ferner prüft und genehmigt sie Anträge auf Errichtung und Betrieb neuer Krematorien; sie kontrolliert (anlassbezogen) den Betrieb bestehender Anlagen. Die Bezirksregierung setzt Mittel für die Pflege, Unterhaltung und Sonderinstandsetzung der Kriegsgräber auf Antrag der Gemeinden nach dem Gräbergesetz fest, leitet die vom Bundesverwaltungsamt zugewiesenen Mittel an die Gemeinden weiter und kontrolliert deren vereinfachte Verwendungsnachweise; ferner setzt sie die Ruherechtsentschädigungen gegenüber den Friedhofsträgern fest und leitet die vom Bundesverwaltungsamt zugewiesenen Mittel an diese weiter.

Errichtungen privater Begräbnisstätten sind nur ausnahmsweise zulässig; erstzuständig für die Entscheidung über entsprechende Anträge sind die Kreisordnungsbehörden. Die Bezirksregierung bearbeitet die Widersprüche gegen diese Entscheidung und wirkt ferner als Fach- und Rechtsaufsicht.

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