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Beflaggung
Entsprechend dem Gesetz über das öffentliche Flaggen NRW haben die Dienststellen des Landes NRW, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Landes unterliegen, an bestimmten Tagen zu flaggen.
Die Beflaggungstage sind in der Beflaggungsverordnung NRW festgesetzt worden.
Neben den festgesetzten Beflaggungstagen können die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts aus eigener Entscheidung flaggen, wenn sie eine öffentliche Beflaggung für erforderlich halten.
Wenn vom Innenministerium des Landes NRW das Flaggen an besonderen Tagen angeordnet wird, obliegt es dem Dezernat 21 diese Information innerhalb des Regierungsbezirks Münster weiter zu geben.
Regelmäßige Beflaggungstage:
| 27. Januar |
Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (Halbmastbeflaggung) |
| 01. Mai | Tag des Friedens und der Völkerversöhnung |
| 09. Mai | Europatag |
| 23. Mai | Jahrestag der Verkündigung des Grundgesetzes (1949) |
| 17. Juni | Jahrestag des Volksaufstandes in der ehemaligen DDR (1953) |
| 20. Juli | Jahrestag des Attentats auf Hitler (1944) - Gedenken an die deutsche Widerstandsbewegung |
| 23. August | Jahrestag zur Erinnerung an die Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen |
| 03. Oktober | Tag der deutschen Einheit |
| 2. Sonntag vor dem 1. Advent | Volkstrauertag (Halbmastbeflaggung) |
Zudem wird beflaggt an allen Tagen der allgemeinen Wahlen in Nordrhein-Westfalen (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag, Landtag NRW, allgmeine Kommunalwahlen).

