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Kosten eines Nachprüfungsverfahrens
- Gebühren der Vergabekammer
- Gebührentabelle
- Aufwendungen für einen Rechtsanwalt
- Kosten für die Beigeladenen
- Gegenstandswert
- Prozesszinsen
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Weitere Informationen
Die Verfahren vor den Vergabekammern sind gebührenpflichtig. Außerdem muss damit gerechnet werden, dass Aufwendungen für Rechtsanwälte zu erstatten sind.
Wie bei anderen gerichtlichen Verfahren auch, trägt die Partei, die im Nachprüfungs-verfahren unterliegt, diese Kosten.
Im Einzelnen können folgende Kosten anfallen:
Gebühren der Vergabekammer
Die Gebühr beträgt gemäß § 128 Abs. 2 GWB mindestens 2500 €; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50.000 € nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von 100.000 € erhöht werden.
Um die Ermittlung der Gebühren transparenter zu machen, haben die Vergabekammern des Bundes gemeinsam mit den Vergabekammern der Länder eine Gebührenstaffel erarbeitet, die im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung von vielen Vergabekammern im gesamten Bundesgebiet bei der Ermittlung der Gebühr berücksichtigt wird. Auch die Vergabekammer Münster bestimmt normalerweise die Gebühren für Amtshandlungen der Kammer anhand dieser Gebührentabelle (Ziel ist ein pdf-Dokument).
Bei Rücknahme des Nachprüfungsantrages vor einer Entscheidung der Vergabekammer wird in der Regel nur die Hälfte der Gebühr fällig, wobei im Einzelfall – je nach Verfahrensstand- dieser Betrag nach billigem Ermessen auch noch reduziert werden kann. Link zur Gebührentabelle (Ziel ist ein pdf-Dokument).
Aufwendungen für einen Rechtsanwalt
Die Vergabekammer entscheidet im Einzelfall auch darüber, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch eine am Nachprüfungsverfahren beteiligte Partei erforderlich war. Dann hat die unterliegende Partei auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bei der obsiegenden Partei notwendig waren. Das können beispielsweise die Aufwendungen für einen Rechtsanwalt der Vergabestelle und der Beigeladenen sein.
Diese Kostenlastverteilung kommt auch zur Anwendung, wenn der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor Entscheidung der Kammer zurücknimmt.
Die Gebühren eines Rechtsanwaltes, die die unterliegende Partei zu tragen hat, berechnen sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG).
Kosten für die Beigeladenen
Die Vergabekammer entscheidet auch darüber, ob das beigeladene Unternehmen an den Kosten beteiligt wird. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind gemäß § 128 Abs. 4 GWB erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenden Partei auferlegt. Dabei kommt es darauf an, ob die Beigeladene im Nachprüfungsverfahren einen Antrag gestellt hat und sich in einen Interessengegensatz zu einer Partei begeben hat, indem sie durch umfassende Sachvorträge auf das Nachprüfungsverfahren eingewirkt hat.
Beigeladene, die sich mit einem eigenen, das Nachprüfungsverfahren fördernden Beitrag auf die Seite eines Verfahrensbeteiligten stellen und sich damit gegen den anderen Verfahrensbeteiligten wenden, verlassen damit ihre neutrale Position und müssen dann damit rechnen, dass sie auch an den Kosten des Nachprüfungsverfahrens beteiligt werden.
Der Gegenstandswert ist vergleichbar mit dem Streitwert in einem gerichtlichen Verfahren. Der Gegenstandswert ist Grundlage für die Berechnung der Gebühren für den Rechtsanwalt nach dem RVG.
In Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern beträgt der Gegenstandswert nach § 50 Abs. 2 GKG 5% der Bruttoauftragssumme. Diese Wertvorschrift gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG entsprechend auch für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer.
Eine Verzinsung des Kostenerstattungsanspruches ab Antragstellung ist im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nicht vorgesehen, weil sich die Kostenerstattung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW richtet, nicht aber nach § 104 ZPO.
Vollstreckbare Ausfertigung
Die Entscheidungen der Vergabekammer sind keine Vollstreckungstitel im Sinne der Zivilprozessordnung. Aus diesem Grunde kann eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt werden. Vielmehr erfolgt die Vollstreckung der Entscheidungen der Vergabekammer durch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.
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