Aktenüberprüfung

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Vergabekammer Westfalen


Ablauf eines Nachprüfungsverfahrens

Diagramm an der Tafel

© kbuntu/Fotolia

Nachdem ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer eingegangen ist, prüft sie zunächst, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei überprüft die Vergabekammer nur summarisch die Zugangsvoraussetzungen für ein Nachprüfungsverfahren.

In der Regel prüft sie, ob eine Rüge vorliegt und der Schwellenwert überschritten ist. Das reicht aus, um den Nachprüfungsantrag an den öffentlichen Auftraggeber zu übermitteln. Diese Prüfung erfolgt in der Regel innerhalb von wenigen Stunden, weil in vielen Fällen der Zuschlag unmittelbar bevorsteht.

Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet  ist, informiert die Vergabekammer den öffentlichen Auftraggeber über den Antrag.

Zuschlagsverbot

Die Vergabekammer übermittelt den Antrag in Kopie an den öffentlichen Auftraggeber. Der Zugang der Antragsschrift löst ein Zuschlagsverbot aus. Das heißt, der öffentliche Auftraggeber darf dann den Zuschlag so lange nicht erteilen, bis die Vergabekammer über den Antrag entschieden hat. Ein dennoch erteilter Zuschlag wäre unwirksam.

Vergabeakten

Zeitgleich mit der Übermittlung der Antragskopie fordert die Vergabekammer die Ausschreibungsunterlagen beim Auftraggeber an. Dies sind die sogenannten Vergabeakten, die das Vergabeverfahren dokumentieren.

Nachdem die Vergabeakten eingegangen sind, ermöglicht es die Vergabekammer den am Verfahren Beteiligten auf Antrag, die Akten einzusehen. Die Vergabekammer hat allerdings die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.

Beiladung

Die Vergabekammer prüft die Vergabeakten darauf, ob die Interessen eines anderen Unternehmens von der Entscheidung der Kammer schwerwiegend berührt sein könnten. Ein solches Unternehmen wird zu dem Nachprüfungsverfahren beigeladen.

Üblich ist es, einen Bieter beizuladen, für den im Vergabeverfahren bereits ein Zuschlag vorgesehen ist, denn das Nachprüfungsverfahren könnte sich auf seine Position negativ auswirken. Für ihn könnte sich das Nachprüfungsverfahren negativ auf seine Position auswirken. Seine Beiladung gewährleistet, dass er sich am Verfahren beteiligen und eigene Rechte wahrnehmen kann.

Aufklärung des Sachverhalts

Die Vergabekammer überprüft den Sachverhalt vorrangig auf die Punkte, die die Parteien als vergaberechtswidrig beanstandet haben. Die Parteien sollten deshalb alles vortragen, was für die Aufklärung des Sachverhaltes relevant sein könnte.

Darüber hinaus überprüft die Vergabekammer auch anhand der Ausschreibungsunterlagen, ob grundsätzliche Vergabeverstöße festzustellen sind.

Mündliche Verhandlung

Nachdem sich die Parteien schriftlich ausgetauscht haben, findet die mündliche Verhandlung statt. Hierzu lädt die Vergabekammer Antragsteller, Antragsgegner und Beigeladene ein und gibt allen Beteiligten die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.

Die Parteien können zur Unterstützung weitere Teilnehmer zur mündlichen Verhandlung mitbringen. Dies sind häufig Vertreter von Ingenieurbüros, die mit der Ausschreibung befasst waren oder Sachverständige, die von den Parteien beauftragt wurden. Diese Teilnehmer bekommen keine Kosten ersetzt, wenn sie nicht von der Vergabekammer geladen wurden. Sie werden auch nur dann vor der Kammer gehört, wenn diese es für erforderlich hält.

Die mündliche Verhandlung ist vergleichbar mit einer Gerichtsverhandlung. Zunächst wird der Sachverhalt vorgetragen. Die für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte werden mit allen Beteiligten erörtert. Soweit erforderlich, führt die Vergabekammer auch eine Beweisaufnahme durch.

Beschluss

Anschließend entscheidet die Vergabekammer mit einem Beschluss, der für alle Beteiligten bindend ist. Innerhalb einer Frist von fünf Wochen, nachdem der Antrag eingegangen ist, trifft und begründet die Vergabekammer in der Regel ihre Entscheidung. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nachdem er zugestellt wurde, Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

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Neben den Entscheidungen der Vergabekammer stehen hier auch statistische Meldungen über Vergabenachprüfungsverfahren zum Download bereit.



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Kontakt

Bitte nutzen Sie für alle Anträge das Telefax der Vergabekammer Westfalen:

 

Vergabekammer

Geschäftsstelle, zentrales Postfach
Telefax: 0251 411-2165 

 

Geschäftsstelle der Vergabekammer
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster 

 

Bitte beachten Sie, dass nur Nachprüfungsanträge, die von 
Montag bis Freitag bis 14 Uhr
eingehen, noch am selben Tag bearbeitet werden können.
Anträge die nach 14 Uhr eingehen, können erst am darauf folgenden Arbeitstag bearbeitet werden.

Die Vergabekammer Westfalen bittet außerdem darum, die Anträge einschließlich der Anlagen zusätzlich per E-Mail an folgende Adresse zu übersenden:
vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de

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