Kontrollstelle

Hauptinhalt

Luftsicherheit


Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Flughafen

© Laif Andersen/Fotolia

Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben, sowie Piloten und Flugschüler müssen sich einer Zuverlässigkeits­überprüfung unterziehen. Auf Antrag nach § 7 des Luft­sicherheits­gesetzes führt die Bezirks­regierung diese Über­prüfung durch. Die Bezirksregierung Münster ist örtlich zuständig für:

  • Personal, dessen Firma ihren Hauptsitz,
  • Luftfahrer und Flugschüler, die ihren Erstwohnsitz sowie
  • Personen, die regelmäßigen Zutritt in den Sicherheitsbereich eines Flughafens

im Regierungsbezirk Münster, Arnsberg oder Detmold hat/haben.

Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfung

Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfung sind online über den Formularserver zu stellen (externer Link siehe unten). Wiederholungsanträge sind frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der vorigen Zuverlässigkeitsfeststellung zu stellen. Sollte es Probleme beim Ausfüllen des Formulars geben, wenden Sie sich bitte an die ZÜP-Servicenummer 0251 411-2640.


Antragsgebühren

Die Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung in NRW beträgt zur Zeit pro Antrag einheitlich 65 €.

Die Antragsteller (Piloten oder Flugschüler) bzw. Arbeitgeber (ZÜP für berufliche Tätigkeit) erhalten unmittelbar nach der Antragstellung über den Formularserver eine Gebührenrechnung.

Die Gebühr ist vorab zu bezahlen. Die Bearbeitung des ZÜP-Antrages erfolgt erst nach der Bezahlung.


Straffreiheitsbescheinigung

Antragsteller, die sich in den letzten fünf Jahren im Ausland aufgehalten haben oder aktuell aufhalten, benötigen einen Nachweis über die dortige Straffreiheit, eine sogenannte Straffreiheitsbescheinigung (auch bekannt als ausländisches Führungszeugnis, criminal background check oder police certificate). Grundsätzlich ist zusätzlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich. Für folgende Sprachen wird keine amtlich beglaubigte Übersetzung benötigt: Englisch, Französisch, Spanisch und Niederländisch. In Einzelfällen kann jedoch eine Übersetzung durch die Luftsicherheitsbehörde explizit angefordert werden.

Die Straffreiheitsbescheinigung oder das Führungszeugnis dürfen bei der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. Wenn der Auslandsaufenthalt länger zurückliegt, genügt es, wenn die Bescheinigung oder das Führungszeugnis nach dem Auslandsaufenthalt ausgestellt wurde.

Ausnahmen:

  • Work & Travel und Aupair-Aufenthalte müssen durch Dokumente der durchführenden Organisation nachgewiesen werden. Wenn die Nachweise ausreichend sind, genügt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Bitte reichen Sie zunächst die entsprechenden Nachweise ein. Nach Abschluss der Prüfung der Unterlagen, wird sich die Luftsicherheitsbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Deutsche Staatsbürger, die in der EU, in Großbritannien oder in der Schweiz leben bzw. gelebt haben.
  • Allgemeine Aufenthalte, die nicht länger als sechs Monate gedauert haben.

Für EU-Ausländer, die in Deutschland leben, besteht die Möglichkeit ein europäisches Führungszeugnis zu beantragen, welches alle EU-Länder abdeckt, die an dem europäischen Strafnachrichtenaustausch (ECRIS) teilnehmen.
Für EU-Ausländer, die nicht in Deutschland leben, besteht die Möglichkeit mit einer Straffreiheitsbescheinigung aus ihrem Herkunftsstaat alle Informationen aus den betroffene EU-Ländern (via ECRIS) bereitzustellen.



Ausbildungs- und Beschäftigungsnachweise

Alle Antragstellerinnen und Antragsteller müssen zu ihren im Antrag genannten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten sowie möglicher Lücken der letzten fünf Jahre entsprechende Nachweise vorlegen. Eine Lücke stellt hierbei eine zeitliche Spanne von mehr als 28 Tagen dar.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Luftfahrer und Flugschüler im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG. Sollte ein Luftfahrer bzw. Flugschüler noch eine Tätigkeit im luftsicherheitsrelevanten Bereich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 LuftSiG ausüben, sind die Nachweise zur Überprüfung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten sowie möglicher Lücken der letzten fünf Jahre zuvor nachzureichen!


Allgemeines

Bezüglich der Nachweise sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Aus den Nachweisen müssen Beginn und Ende sowie Art der Tätigkeit hervorgehen.
  • Die Nachweise sind nicht im Original, sondern in Kopie beizubringen.
  • Die Belege sind grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen. Fremdsprachliche Dokumente hat der/die Antragsteller/in auf eigene Kosten durch eine/n vereidigte/n Übersetzer/in übersetzen zu lassen. Für folgende Sprachen wird keine amtlich beglaubigte Übersetzung benötigt: Englisch, Französisch, Spanisch und Niederländisch.
  • Es sind die Nachweise der Hauptbeschäftigungen gefordert. Zusätzliche Nebenbeschäftigungen sind nicht anzugeben und zu belegen.
  • Der Zeitraum der Beschäftigung im aktuellen Unternehmen wird wie gehabt im Antragsformular durch die Unterschrift des Arbeitgebers und den Firmenstempel bestätigt. Ein weiterer entsprechender Nachweis ist nicht erforderlich.
  • Sollte ein/e Antragsteller/in seit mindestens fünf Jahren im aktuellen Unternehmen – bezogen auf das Datum der Antragstellung – beschäftigt sein, ist die Erbringung von Nachweisen komplett entbehrlich.

Folgende Nachweise werden beispielsweise akzeptiert:

  • Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten können insbesondere durch Arbeitsverträge, Arbeits- oder Abschlusszeugnisse, Gehalts- oder Sozialversicherungsnachweise sowie Gewerbeanmeldungen nachgewiesen werden.
  • Ausbildungs- und Beschäftigungslücken lassen sich z. B. durch einen Nachweis über Arbeitslosigkeit oder den Erhalt von Pflegegeld belegen. Bei längeren Reisen können z. B. eine Kopie des Reisepasses mit den entsprechenden Sichtvermerken oder Hotel- bzw. Flugbuchungen vorgelegt werden.

Um eine möglichst schnelle Antragsbearbeitung zu gewährleisten, sind die Nachweise im Antragsformular hochzuladen. Dabei ist zu beachten, dass insgesamt maximal fünf Dateianhänge mit einer Größe von jeweils 2 MB hochgeladen werden können. Daher sind unter Umständen mehrere Nachweise in ein Dokument zusammenzuführen.

Die Arbeitgeber sollen die Nachweise vor Antragstellung hinreichend auf Richtig- und Vollständigkeit prüfen, sodass eine widerspruchsfreie Belegübermittlung gesichert wird. Es ist darauf zu achten, dass aussagekräftige Unterlagen beigefügt werden, die den oben genannten Vorgaben entsprechen. Die inhaltliche Prüfung und Bewertung wird anschließend durch die Bezirksregierung Münster vorgenommen.

Sofern ein/e Antragsteller/in aus Gründen des Datenschutzes eine Belegvorlage über den Arbeitgeber ablehnt, steht es dem/der Antragsteller/in frei, entsprechende Unterlagen direkt an die Bezirksregierung Münster zu senden.

Ohne vollständige Nachweise der letzten fünf Jahre wird die Antragsbearbeitung nicht begonnen!


Beteiligungsverfahren für Arbeitgeber

Bezüglich der Beschäftigungsnachweise kann den Arbeitgebern der Antragsteller/-innen bzw. den Unternehmen der Luftverkehrswirtschaft ab dem 01.05.2023 auf freiwilliger Basis folgendes Beteiligungsverfahren angeboten werden:

Die Beschäftigungsnachweise können vollständig durch die Arbeitgeber erhoben und als plausibel bewertet werden. Da die Luftsicherheitsbehörden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eine stichprobenartige Qualitätsüberprüfung durchführen müssen, sind die Arbeitgeber trotzdem verpflichtet, für jeden Antrag im Beteiligungsverfahren die Beschäftigungsnachweise (und ggf. ausgefüllte Belegersatzformulare) vollständig im Formularserver hochzuladen.

Mitwirkungspflicht und Ausschluss der Unternehmen vom Beteiligungsverfahren:
Werden entsprechende Beschäftigungsnachweise nicht unmittelbar und vollständig hochgeladen, kann noch keine Antragsbearbeitung erfolgen. Bei wiederholt unvollständigen Anträgen, nichtzutreffenden Angaben, bei Nichtmitwirkung oder Täuschungsverdacht bleibt der Luftsicherheitsbehörde ein etwaiger Ausschluss eines Unternehmens von dem Beteiligungsverfahren vorbehalten. Auf die Teilnahme am Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch.

Mitteilung über (Nicht-)Teilnahme am Beteiligungsverfahren:
Die Arbeitgeber sind der Bezirksregierung Münster gegenüber verpflichtet, die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Aufgabe im Sinne des Beteiligungsverfahrens für jeden einzelnen Antrag mitzuteilen. Eine allgemeingültige Bestätigung für die Teilnahme am Beteiligungsverfahren ist daher nicht ausreichend. Im Formularserver sind entsprechende Ankreuzfelder hinterlegt.

Letztlich bleibt jeder zu überprüfenden Person die Wahl, ob der Antrag über das Beteiligungsverfahren oder nach dem bisherigen Normalverfahren bearbeitet wird. Jeder Antragsteller/Jede Antragstellerin hat das Recht am Normalverfahren teilzunehmen, auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich am Beteiligungsverfahren teilnimmt. Aus dieser Entscheidung darf einer betroffenen Person kein Nachteil entstehen.

Da erwartet wird, dass die Nutzung des Beteiligungsverfahrens die Bearbeitungsdauer erheblich verkürzen wird, ist eine Teilnahme am Beteiligungsverfahren empfehlenswert!


Interview als Belegersatz

Für nicht vorhandene Nachweise kann alternativ zur Eigenerklärung nun auch ein Interview als spezieller Belegersatz eingesetzt werden. Dieses ist (bundes-)einheitlich zu dokumentieren; dazu ist das untenstehende Formular zu verwenden. Das Interview sollte durch den Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens durchgeführt werden und dient auch der Plausibilitätsprüfung der Angaben durch geeignete Rückfragen des Interviewführenden. Weitere Erläuterungen finden Sie in den untenstehenden Ausfüllhinweisen.

Hinweise

Rechtsvorschriften

Verwandte Themen

Zusätzliche Informationen

Downloads

Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis

Navigation

 
Move Schließen
\
Expand
Zurück Zurück Weiter Weiter
{pp_gallery_content}