Landschaft

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Natur- und Landschaftsschutz


Höhere Naturschutzbehörde

Heide

© Biologische Station Zwillbrock

Die Bezirksregierung setzt sich als höhere Naturschutzbehörde für den Natur- und Landschaftsschutz ein. Sie sorgt dafür, dass Natur und Landschaft so geschützt, gepflegt und entwickelt werden, dass ein leistungs­fähiger und vielfältiger Natur­haushalt im Regierungsbezirk erhalten bleibt. Voraus­setzung dafür ist ein Biotopverbund, der die gefährdeten Lebensräume und ihre Arten sichern kann.

Aufgaben der höheren Naturschutzbehörde

Um die Ziele im Natur- und Landschaftsschutz zu erreichen, gehört es zu den Aufgaben der Bezirksregierung Münster als höhere Naturschutzbehörde:

  • Teile von Natur und Landschaft zu schützen, wie zum Beispiel Natur- und Landschaftsschutzgebiete auszuweisen,
  • die Landschaftspläne der Kreise und kreisfreien Städte zu prüfen,
  • naturschutzfachliche und -rechtliche Stellungnahmen in Genehmigungsverfahren und zu weiteren Plänen und Projekten, etc. abzugeben.
  • Fördermittel zu vergeben,
  • die Reitabgabe zu verwalten und Reitwege zu fördern,
  • landeseigene Flächen in Naturschutzgebieten zu verwalten und zu verpachten sowie
  • die Fachaufsicht über die unteren Naturschutzbehörden zu führen.

Schutzgebietsausweisung

Die Bezirksregierung setzt Natur- und Landschaftsschutzgebiete durch Verordnungen fest. Darin enthalten sind:

  • der konkrete Schutzzweck,
  • das Schutzziel,
  • die Abgrenzung und
  • die Verbotsvorschriften, die in diesen Gebieten wirksam sind.

Die Bezirksregierung erwirbt für das Land Nordrhein-Westfalen Flächen innerhalb von Naturschutzgebieten. Damit soll sichergestellt werden, dass besonders gefährdete Tier- und Pflanzenarten beziehungsweise Biotope erhalten bleiben. Der Ankauf schutzwürdiger Grundstücke ermöglicht es die Naturschutzgebiete für den Arten- und Biotopschutz zu optimieren.

Die Flächen werden in der Regel an interessierte Landwirte zurück verpachtet. Dies gilt insbesondere für Grünland oder andere Biotope, die nur dadurch zu erhalten sind, dass sie bewirtschaftet werden. Mit der Verpachtung stellt die Bezirksregierung spezielle ökologische Anforderungen an die Bewirtschaftung der Flächen. Bei der Verpachtung der Eigenjagden des Landes Nordrhein-Westfalen in den Naturschutzgebieten wird ebenso verfahren. Die örtlich zuständigen Biologischen Stationen betreuen im Regelfall die landeseigenen Flächen und stehen den Landwirten als fachliche Ansprechpartner zur Verfügung.

In den letzten Jahren wurden im Regierungsbezirk vorwiegend Flächen im Rahmen des Feuchtwiesenschutzprogramms erworben. Daneben kaufte das Land Nordrhein-Westfalen aber auch andere besonders wertvolle Flächen, wie z.B. Moorgebiete.

Naturschutzgebiete im Regierungsbezirk

Naturschutzgebiete im Regierungsbezirk. © Bezirksregierung Münster

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Die örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden und Biologischen Stationen sind unmittelbar für die Pflege und Entwicklung dieser Gebiete zuständig. Es ist auch ihre Aufgabe, zu überwachen, dass die jeweiligen Verbotsvorschriften eingehalten werden. Die unteren Naturschutzbehörden erteilen darüber hinaus die gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten der Schutzgebietsverordnungen.

Ende des Jahres 2019 waren 6,41 Prozent der Fläche des Regierungsbezirks Münster als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Die Schutzausweisung weiterer, bislang ungeschützter, wertvoller Teile von Natur und Landschaft ist eine dauerhafte Aufgabe der Bezirksregierung.

Tabelle der Naturschutzgebiete im Regierungsbezirk Münster

Tabelle der Naturschutzgebiete im Regierungsbezirk Münster © Bezirksregierung Münster

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Ausweisen von Schutzgebieten

Eine besondere Bedeutung haben die Schutzgebiete, die gemäß der europäischen Vogelschutzrichtlinie und der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ausgewiesen sind. Mit Hilfe dieser Richtlinien wird das europäische Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ zum Schutz der biologischen Vielfalt in Europa aufgebaut. Natura 2000 umfasst eine repräsentative Auswahl besonders schutzwürdiger Lebensräume und Arten. Die Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union darauf zu achten, dass sich der Zustand der Natur in diesen Bereichen nicht verschlechtert. Sie müssen die Schutzgebiete in einem guten Zustand erhalten und gegebenenfalls (weiter) entwickeln. Deshalb unterliegen Pläne und Projekte, die ein FFH- oder Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen können, einer Verträglichkeitsprüfung.

Dies sind zum Beispiel:

  • Straßenbauvorhaben oder der weitere Ausbau der Verkehrsinfrastruktur (Start- und Landebahnen, Eisenbahnstrecken),
  • Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für industrielle Anlagen oder auch Windenergieanlagen,
  • Ausbau von Gewässern oder auch Bau von Anlagen an Gewässern, soweit diese zum Netz Natura 2000 gehören,
  • die Anlage oder Erweiterung von Steinbrüchen und Abgrabungen, soweit Natura 2000-Gebiete betroffen sein können,
  • aber auch an sich genehmigungsfreie Nutzungsänderungen können prüfpflichtige Projekte im Sinne der FFH-Richtlinie sein.

Landschaftspläne

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen kommunale Landschaftspläne für den gesamten baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechtes auf. Die Pläne setzen die Ziele und Grundsätze des Regionalplans um und richten sich nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) von Nordrhein-Westfalen. Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die Pläne der Bezirksregierung als höherer Naturschutzbehörde zur Rechtsprüfung anzuzeigen.

Die Landschaftspläne:

  • enthalten die Entwicklungsziele für die Landschaft,
  • setzen besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft als Schutzgebiete fest,
  • kennzeichnen Bestandteile des Biotopverbunds,
  • führen besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung auf,
  • listen die Vorhaben zur Entwicklung, Pflege und Erschließung der Landschaft auf.

Informationen zu den Landschaftsplänen der Kreise und kreisfreien Städte im Regierungsbezirk erhalten Sie über deren Internetauftritte.

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