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Abfall


Planung der Abfallwirtschaft

Aufgrund der Corona-Krise können zur Vermeidung unnötiger Kontakte die abfallrechtlich vorgeschriebenen Transportdokumente in digitaler Form mitgeführt, das Notifizierungsverfahren kann weitgehend digital abgewickelt werden.

Im Einzelnen gelten während der Corona-Pandemie vorübergehend die im folgenden Dokument hinterlegten Regelungen, soweit die anderen betroffenen Behörden dies ebenfalls akzeptieren:

Müllabfuhr

© eyetronic/Fotlolia

Ziel der Abfallwirtschaftsplanung ist es, eine mindestens zehnjährige Entsorgungs­sicherheit für die zu entsorgenden Siedlungsabfälle zu gewährleisten. Dies sind die Abfälle aus Haushalten insgesamt, einschließlich der getrennt erfassten Wertstoffe und Problemabfälle, sowie die Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen.

Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten sind von der Überlassungspflicht ausgenommen. Sie sind von den Abfallerzeugern eigenverantwortlich nach den Anforderungen des Abfallrechts zu entsorgen.

Wesentliche Instrumente der Abfallwirtschaftsplanung sind

  • die Abfallwirtschaftskonzepte (AWK) der entsorgungspflichtigen Kreise, kreisfreien Städte und Dritten, auf die eine Entsorgungspflicht übertragen wurde und
  • die Abfallwirtschaftspläne (AWP) der Länder.

In Nordrhein-Westfalen erstellt das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz die Abfallwirtschaftspläne.

Abfallwirtschaftskonzepte (AWK)

Die Abfallwirtschaftskonzepte der Entsorgungspflichtigen sollen eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung geben. Abfallwirtschaftskonzepte haben insbesondere zu enthalten:

  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der angedienten Abfälle,
  • Maßnahmen, um angediente Abfälle zu vermeiden und zu verwerten,
  • die von der Entsorgungspflicht ausgeschlossenen Abfälle,
  • den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit und
  • Angaben über Kooperationen mit anderen Entsorgungspflichtigen.

Wenn ein neues Abfallwirtschaftskonzept aufgestellt wird, sind die Festlegungen eines bestehenden Abfallwirtschaftsplanes zu beachten. Abfallwirtschaftskonzepte sind fortzuschreiben und alle fünf Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen der Bezirksregierung vorzulegen.

Abfallwirtschaftspläne (AWP)

Die Abfallwirtschaftspläne des Umweltministeriums Nordrhein-Westfalen geben überörtlich die Ziele zur Abfallvermeidung, seiner Verwertung und Beseitigung vor. Insbesondere enthalten sie die Vorgaben zur Wiederverwendung und des Recyclings. Außerdem führen sie die notwendigen Abfallbeseitigungsanlagen auf. Des Weiteren sind die zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen und falls erforderlich geeignete Flächen für Anlagen zur Abfallentsorgung darin auszuweisen.

Abfallwirtschaftspläne können unter anderem festlegen, welche Abfallbeseitigungsanlage die Kreise, kreisfreien Städte und Dritte, denen eine Entsorgungspflicht übertragen wurde, zu nutzen haben. Diese Festlegung kann darüber hinaus für verbindlich erklärt werden.

Zurzeit erarbeitet das Ministerium den Ökologischen Abfallwirtschaftsplan für Siedlungsabfälle (ÖAWP).

Ökologischer Abfallwirtschaftsplan NRW (ÖAWP)

Mit dem Ökologischen Abfallwirtschaftsplan NRW (ÖAWP) sollen Siedlungsabfälle regional entsorgt werden. Dieses von der EU geforderte „Prinzip der Nähe“ wird dadurch umgesetzt, dass Siedlungsabfälle, die in Nordrhein-Westfalen entstanden sind, auch in Nordrhein-Westfalen entsorgt werden und zwar möglichst in der Nähe des Entstehungsortes.

Mit dem neuen ökologischen Abfallwirtschaftsplan sollen im Wesentlichen folgende Ziele erreicht werden:

  • Regionale Entsorgungsautarkie,
  • Stärkung und Konkretisierung des Prinzips der Nähe,
  • Unterstützung interkommunaler Kooperationen,
  • Gebührenstabilität,
  • Entsorgungssicherheit,
  • Optimierung und Intensivierung der getrennten Erfassung von Bioabfällen und Grünabfällen.

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