Deponie

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Abfall


Obere Abfallwirtschaftsbehörde

Aufgrund der Corona-Krise können zur Vermeidung unnötiger Kontakte die abfallrechtlich vorgeschriebenen Transportdokumente in digitaler Form mitgeführt, das Notifizierungsverfahren kann weitgehend digital abgewickelt werden.

Im Einzelnen gelten während der Corona-Pandemie vorübergehend die im folgenden Dokument hinterlegten Regelungen, soweit die anderen betroffenen Behörden dies ebenfalls akzeptieren:

Abfallhierarchie

Die Abfallhierarchie © Bezirksregierung Münster

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Zu Abfall zählen alle beweglichen Güter, von denen sich ihr Besitzer entledigen will oder muss. Dazu gehören Verpackungen und Essens­reste genauso wie alte Farben oder Batterien. Für die Abfall­wirtschaft gilt im Umgang mit Abfall die sogenannte Abfall­hierarchie: Abfall vermeiden, wertvolle Roh­stoffe verwerten und Rest­abfälle umwelt­verträglich beseitigen. Nach diesem Grundsatz der Kreis­lauf­wirt­schafts- und Abfall­politik richtet auch die obere Abfall­wirtschafts­behörde bei der Bezirks­regierung ihre Arbeit aus.

Obere Abfallwirtschaftsbehörde

Aufgabe der oberen Abfallwirtschaftsbehörde ist es, eine möglichst abfallarme Kreislaufwirtschaft zu fördern. Das bedeutet, Abfall zu vermeiden, um weniger Rohstoffe zu verbrauchen und die natürlichen Ressourcen zu schonen. Das heißt auch, Abfälle stofflich und energetisch zu verwerten und sie somit in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen.

Für Restabfälle gilt es, eine umweltverträgliche Beseitigung zu gewährleisten. Damit stellt die Behörde sicher, dass langfristig keinerlei Beeinträchtigungen von Abfällen auf Deponien für Mensch und Umwelt ausgehen können.

Neben der Beratung von Abfallerzeugern, Abfallbesitzern und Entsorgern gewinnt deren Überwachung an Bedeutung. Die Aufgaben der oberen Abfallwirtschaftsbehörde bestehen deshalb im Wesentlichen darin:

  • Abfallanlagen zu genehmigen und zu überwachen,
  • Deponien stillzulegen sowie
  • die Abfallströme zu kontrollieren.

Gesetzliche Grundlage

Rechtsgrundlage der heutigen Abfallwirtschaft ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (KrWG). Ziel des Gesetzes ist es, den Umwelt- und Klimaschutz nachhaltig zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Das Gesetz ist darauf ausgerichtet, Abfall zu vermeiden und angefallenen Abfall stärker zu recyceln, damit die natürlichen Ressourcen geschont werden. Zum anderen soll es sicherstellen, dass Abfälle umweltverträglich beseitigt werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz zielt darauf, dass bereits im Vorfeld, bevor Abfall entsteht, die Instrumente ansetzen, mit denen Abfälle vermieden und verwertet werden.

Damit liegt die Entsorgungsverantwortung nicht nur bei den Kommunen, sondern nach dem Verursacherprinzip auch bei privaten Abfallerzeugern. Die gewerblichen Abfallerzeuger sind für die Verwertung ihrer Abfälle selbst verantwortlich, während die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle aus privaten Haushalten sowie von gewerblichen Abfällen beseitigen lassen.

Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen. Sie sind nach dem neuesten Stand der Technik so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Sofern die Abfälle nicht nur geringfügige organische Anteile enthalten, sind sie thermisch oder mechanisch-biologisch vorzubehandeln. Hierfür sind entsprechende Behandlungsanlagen erforderlich. Darüber hinaus sind Deponien auch weiterhin unverzichtbar:

  • um Reststoffe aus den Vorbehandlungsanlagen abzulagern, insbesondere aus den mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen,
  • für Abfälle, die die Ablagerungswerte ohne Vorbehandlung einhalten.

Rechtsvorschriften

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