Schulrecht

Hauptinhalt

Schulrecht/-organisation, Abschlüsse, Sprachen


Sprachprüfungen

Lernen für die Prüfung

© WavebreakmediaMicro/Fotolia

Sprachenkenntnisse, sei es in einer Fremdsprache, sei es in einer „alten Sprache“ spielen im Bildungsbereich eine große Rolle. Nicht immer ist es möglich, diese während der Schulausbildung nach­zu­weisen. Somit kann möglicher­weise ein angestrebter Abschluss nicht erreicht werden. Manchmal zeigt sich die Notwendigkeit bestimmter Sprachen­kennt­nisse auch erst bei der Aufnahme eines Studiengangs. Für diese verschiedenen Notwendigkeiten ist es möglich, Sprachprüfungen bei der Bezirksregierung abzulegen.

Sprachprüfungen in der Muttersprache

Schülerinnen und Schüler mit Migrations­hinter­grund, die die Sekun­dar­stufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben, die nicht in das Sprachen­angebot einer Schule einge­gliedert werden und ihre Mutter­sprache an der Schule nicht als Fremd­sprache fort­führen konnten, können zum Erwerb von Schul­ab­schlüssen an einer Sprach­prüfung der Amts­sprache ihres Herkunfts­landes (Feststellungs­prüfung) teilnehmen.

Das Ergebnis der Prüfung tritt dann an die Stelle der Note der ersten oder zweiten Fremdsprache.

Das Niveau der Prüfung richtet sich nach dem angestrebten Schulabschluss:

  • Erster Schulabschluss,
  • Erweiterter Erster Schulabschluss,
  • den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
  • das Anspruchsniveau der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in einer fortgeführten Fremdsprache,
  • die Fachhochschulreife (Abschluss in berufsbildenden Schulen).

Ablauf der Prüfung

Die Sprach­prüfung besteht aus einem schriftlichen und münd­lichen Teil. Die Prüfungen werden vor einem drei­köpfigen Prüfungs­ausschuss abgehalten. Für die Bewertungen werden die für Schulen üblichen Noten­stufen zugrunde gelegt. Unter gleichwertiger Berück­sichtigung des schriftlichen und mündlichen Prüfungs­teiles wird eine Gesamt­note gebildet. Bei nicht aus­reichender Gesamt­note kann die Prüfung wiederholt werden, sofern die Verbesserung für eine Versetzung oder das Erreichen eines Abschlusses erforderlich ist. Die Wieder­holung ist nur einmal möglich.

Die Schülerinnen und Schüler erhalten über die Prüfung eine Bescheinigung. Die Gesamt­note der Sprach­prüfung wird von der Schule oder Bildungs­einrichtung anstelle der ersten oder zweiten Pflicht­fremdsprache beziehungsweise Wahl­pflicht­fremd­sprache in das Abschluss- oder Versetzungs­zeugnis übertragen.


Anmeldung zur Prüfung

Für die Durch­führung der Sprachprüfung ist die Bezirks­regierung als obere Schul­auf­sichts­behörde zuständig. Bei einer geringen Zahl von Teilnehmern und Teilnehmerinnen können die Prüfungen auch landesweit zentral bei einer der fünf Bezirks­regierungen durch­geführt werden.

Die Schul­leitungen beziehungs­weise die Leitungen der Weiterbildungs­einrichtungen sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler über die Mög­lichkeit der Sprach­prüfung informiert werden und stellen sicher, dass die jeweiligen Anträge der Bezirks­regierung bis zum 15. Oktober vorgelegt werden. Die Bezirks­regierung entscheidet über die Zu­lassung zur Sprach­prüfung und organisiert Ort und Zeit­punkt der Prüfungen. Die Sprach­prüfungen finden für die allgemein­bildenden Schulen und die Berufs­kollegs einmal jährlich in der Regel zwischen dem Beginn des zweiten Schul­halb­jahres und dem 15. März statt. Für Teilnehmer aus Lehr­gängen von Weiterbildungs­einrichtungen kann bei Bedarf eine weitere Prüfung im Jahr angeboten werden.

Erweiterungsprüfungen für alte Sprachen

Junge Frau schreibt eine Prüfung

© IgorMojzes/Fotolia

Die Bezirksregierung Münster ist als obere Schul­auf­sichtsbehörde zuständig für Erweiterungs­prüfungen, die das Abitur­zeugnis um die Anerkennung des Latinum, Graecum oder Hebraicum ergänzen. Dadurch werden Sprach­kenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch nach­ge­wiesen, die für einige Studien­gänge erforderlich sind.

Zu den Erweiterungs­prüfungen im Regierungsbezirk Münster können ausschließlich Bewerberinnen bzw. Bewerber (Studierende an Hoch­schulen, die diese Berechtigung im Rahmen ihres Studiums benötigen) zu­ge­lassen werden, die entweder im Regierungs­bezirk Münster studieren oder hier ihren Haupt­wohnsitz haben (Aus­nahmen hiervon sind nicht möglich).

Liegt die Hoch­schule außerhalb des Regierungs­bezirks Münster, ist der An­meldung zusätzlich eine Melde­bescheinigung der jeweiligen Stadt/ Gemeinde über den Erst­wohn­sitz beizufügen, worin eindeutig erkennbar sein muss, dass der Einzug vor dem Anmelde­schluss erfolgt ist.

Darüber hinaus kann eine Zulassung grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn eine Einschreibung vor dem Anmeldeschluss (siehe oben) bereits erfolgt ist.

Der genaue Prüfungsort wird mit der Zulassung zur Prüfung von der oberen Schul­auf­sichts­behörde festgelegt. In der Regel erfolgt eine Zulassung zur Prüfung an dem Studienort.


Ablauf der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungs­teil. Wer den schrift­lichen Prüfungs­teil (für L/G oder H) bestanden hat und circa 3 Tage später auf der hier veröffentlichten Liste für die Mündliche Prüfung steht, ist dafür grund­sätzlich auch zugelassen. Eine gesonderte Einladung erfolgt nicht.

Diejenigen Prüflinge, deren Namen nicht auf der ent­sprechen­den Liste vermerkt sind, haben in der Regel in ihrer schriftlichen Prüfungs­leistung die Anforderungen für die Zulassung zum mündlichen Teil nicht erfüllt – in Zweifelsfällen beziehungsweise Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die genannten Ansprechpartner.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend" lautet. Kein Prüfungsteil darf mit der Note „ungenügend" abgeschlossen werden.

Hat ein Teilnehmer die schriftliche Klausur mit der Note „ungenügend" abge­schlossen, kann er nicht zur münd­lichen Prüfung zugelassen werden. Die Prüfung ist in diesem Fall als „nicht bestanden" zu bewerten. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal (frühestens nach drei Monaten) wiederholt werden.

Abmeldungen

Abmeldungen von der Erweiterungs­­prüfung (L/G oder H) sind bis zum Beginn des schrift­lichen Teiles jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Diese müssen dazu in Schrift­form spätestens am letzten Werk­tag vor dem jeweiligen Termin bei der Bezirks­regierung Münster eingegangen sein. Nach Beginn des schriftlichen Teils ist bei einem versäum­ten Termin grundsätzlich die Vorlage einer ärztlichen Bescheini­gung („gelber Schein") erforderlich.

Absehbare Termin­kollisionen des mündlichen Prüfungs­teiles zum Beispiel mit Modul­abschluss­arbeiten, Arbeits­zeiten oder ähnlichem sind der Bezirksregierung Münster unbedingt rechtzeitig vorher unter Beifügung entsprechender schriftlicher Nachweise/Belege mitzuteilen.


Prüfungstermine (Stand 13.03.2024)

Schriftlicher Teil

Anmeldeschluss ist immer 6 Wochen vor dem Prüfungstermin!

Latinum

  • 01.03.2024 (extra Anmeldeschluss: 09.02.2024)
    Hinweis:
    -  Für das Frühjahr 2024 wurden die Bezirke Münster und Arnsberg zusammengelegt.
    - Beide Teile (schriftlich & mündlich) finden planmäßig in Münster statt.
    - Anmeldungen erfolgen wie bisher getrennt an den jeweiligen Studienorten
    - Alle Zulassungen erfolgen anschließend ca. 1 - 2 Wochen vor dem schriftlichen Termin von der prüfenden Bezirksregierung (hier: Münster) aus.
    - Die Zeugnisse / Bescheinigungen werden unmittelbar nach dem mündlichen Teil ausgehändigt bzw. übergeben.

Graecum

  • Frühjahr 11.03.2024
  • Sommer 20.06.2024
  • Herbst 20.08.2024

Hebraicum

  • Frühjahr 2024: Schriftlich am 26.01.2024 (extra Anmeldeschluss am 05.01.2024)
  • Sommer 2024

Mündlicher Teil

Latinum

  • Frühjahr 2024: 14.03.2024
  • Sommer/Herbst 2024

Graecum

  • Frühjahr 18.03.2024
  • Sommer 28.06.2024 und / oder 01.07.2024 
  • Herbst 2024: im Zeitraum 02.09. - 06.09.2024 

Hebraicum

  • Frühjahr 2024: 30.01.2024
  • Sommer 2024

Verwandte Themen

Zusätzliche Informationen

Downloads

Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis

Navigation

 
Move Schließen
\
Expand
Zurück Zurück Weiter Weiter
{pp_gallery_content}