Schulrecht

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Leitfaden für Schulleitungen
Widersprüche und Beschwerden bei Leistungsbewertungen und Versetzungen

Vorbemerkung

Neben ihrem Erziehungs- und Bildungsauftrag nehmen Schulen auch Aufgaben einer Verwaltungsbehörde wahr. Sie sind somit befugt, durch hoheitliche Entscheidungen die Rechtsposition von Schülerinnen und Schülern, unter anderem bei der Vergabe von Noten und Zeugnissen sowie Abschlüssen, zu beeinflussen. Es ist daher erforderlich, dass die Schulen nach den rechtlichen Vorgaben, Ansprüchen und Erfordernissen handeln.

Ein Problem stellt dabei die Abgrenzung zwischen Verwaltungsakten und sonstigen Maßnahmen, sogenannten Realakten, dar. Die folgenden Regelungen und Hinweise sollen zur Klärung beitragen.


Verwaltungsakte

Ein Widerspruch und somit auch das Widerspruchsverfahren ist nur gegen einen Verwaltungsakt möglich. Ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Insbesondere bei Leistungsbewertungen und Versetzungsentscheidungen bereitet die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, in der Schulpraxis oft größere Schwierigkeiten. Die wichtigsten Bereiche, in denen Verwaltungsakte vorkommen, sind:

  • Versetzungsentscheidungen und Zeugnisse,
  • Entscheidungen bei Nachprüfungen,
  • Überweisung/Übergang in eine andere Schulform zum Ende der Erprobungsstufe,
  • Wechsel der Schulform,
  • Erteilung von Abschlüssen und Berechtigungen,
  • Entscheidungen der Abitur- oder Fachprüfungsausschüsse im Abitur.

Dagegen stellen Noten in einzelnen Fächern grundsätzlich keinen Verwaltungsakt dar, sondern sind sogenannten Realakte. Dieses begründet sich darin, dass eine Rechtswirkung erst von der Entscheidung (z.B. Versetzung, Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung) ausgeht, die auf den einzelnen Noten beruht. Einzelnoten können daher nur dann mit Widerspruch angefochten werden, wenn die beantragte Anhebung auch die Änderung eines Verwaltungsaktes herbeiführt (VV 7.1.6 zu § 7 Abs. 1 APO-SI bzw. VV 43.11 zu § 43 Abs. 1 APO-GOSt).

Deshalb ist gegen Einzelnoten nur die Beschwerde möglich (siehe Verfahren bei Beschwerden).

Ausnahmen gelten jedoch dann, wenn Noten eine unmittelbare Auswirkung auf die weitere Schullaufbahn oder eine besondere Bedeutung für das künftige Berufsleben haben. Sie gelten daher insbesondere für Kursabschlussnoten in der gymnasialen Oberstufe und Prüfungsnoten im Abitur. Dies gilt entsprechend auch für die Berufskollegs (§ 28 APO-BK) und die Weiterbildungskollegs (§ 21 APO-WbK). 

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe oder Zustellung bei der Schule eingelegt werden. Wird diesem nicht abgeholfen, entscheidet die für die Fachaufsicht zuständige Widerspruchsbehörde. Einem Widerspruch abhelfen kann nur das Gremium (z. B. Konferenz, Prüfungsausschuss, Zentraler Abiturausschuss) oder die Person (z. B. Schulleitung, Fachlehrkraft), das oder die über den Verwaltungsakt entschieden hat.

Das Verfahren bei Widersprüchen gegen die Bewertung von Leistungen in der zentralen Abiturprüfung an Gesamtschulen und Gymnasien richtet sich nach § 43 APO-GOSt.

Wird vor Abschluss des Abiturprüfungsverfahrens gegen Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder mündliche Prüfungsnoten Widerspruch erhoben, entscheidet die Erstkorrektorin oder der Erstkorrektor im Einvernehmen mit der Lehrkraft, die für die Zweitkorrektur verantwortlich war oder der Fachprüfungsausschuss, der die angegriffene Note erteilt hat, ob dem Widerspruch abgeholfen wird (VV 43.14 zu § 43 Abs. 1 APO-GOSt). Wird Widersprüchen abgeholfen, berichtet die Schule der oberen Schul-aufsichtsbehörde über die bei ihr eingelegten und von ihr abschließend erledigten Widersprüche. Kann einem Widerspruch nicht bzw. nur zum Teil abgeholfen werden, legt die Schule diesen der Bezirksregierung zur Entscheidung vor und teilt dies dem Widerspruchsführer mit.

Bei Abiturarbeiten mit Zweitkorrektor an einer anderen Schule (ohne Drittkorrektur) meldet die Schule die Widersprüche nach Eingang direkt der Bezirksregierung. Von dort wird ihr die Anschrift der bis dahin nicht bekannten Schule mitgeteilt, an welcher der Zweitkorrektor erreichbar ist. Der Zentrale Abiturausschuss leitet den Widerspruch dem Erstkorrektor und der Schule des Zweitkorrektors mit der Bitte um Stellungnahme der Korrektoren bis zu einem von der oberen Schulaufsicht vorgegebenen Termin zu. Beide Korrektoren prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der vorgetragenen Widerspruchsargumente zu einer anderen Bewertung kommen können.

Die Stellungsnahmen werden dem Zentralen Abiturausschuss zur Prüfung vorgelegt, ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann. Hat mindestens einer der beiden Korrektoren die Note angehoben, wird die abschließende Note wiederum entsprechend § 34 Abs. 2 Nr. 1 APO-GOSt ermittelt.

Wenn bei Abiturarbeiten mit Zweitkorrektor an einer anderen Schule und Drittkorrektur mindestens einer der beiden Korrektoren die von ihm gegebenen Benotung mit der Folge anhebt, dass eine Abweichung von mindestens vier Notenpunkten nicht mehr vorliegt, ermittelt der Zentrale Abiturausschuss die Note nach § 34 Abs. 1 APO-GOSt und prüft, ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann, ohne den Drittkorrektor erneut zu beteiligen.

Bleiben beide Korrektoren bei ihrer Bewertung, so werden die Stellungnahmen der Bezirksregierung vorgelegt, welche sie an den Drittkorrektor weiter leitet. Dieser prüft, ob er unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zu einer anderen Bewertung kommen kann. Hebt er die Note an, wird der Vorgang dem Zentralen Abiturausschuss zugeleitet. Dieser prüft, ob dem Widerspruch damit abgeholfen werden kann. Bleibt der Drittkorrektor bei der Benotung, teilt die Schule dem Widerspruchsführer mit, dass seinem Widerspruch nicht abgeholfen werden konnte und legt ihn der Bezirksregierung als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.


Rechte der Beteiligten

Erziehungsberechtigte und volljährige Schülerinnen und Schüler haben aufgrund des Gebots der Offenheit und Transparenz jederzeit das Recht auf Akteneinsicht in die sie betreffenden Akten (§ 120 Abs. 7 SchulG).

Die Schule kann die Einsicht in bestimmte Teile von Akten verweigern, insbesondere wenn dadurch berechtigte Interessen Dritter gefährdet werden. Zur Vermeidung von Beschwerden und Widersprüchen, die lediglich aufgrund einer unzureichenden Kenntnis der Entscheidungsgründe erfolgen, sollte die Einsicht im Zweifel aber zugunsten der Betroffenen zugelassen und gegebenenfalls die persönlichen Daten Dritter durch Schwärzung oder dergleichen anonymisiert werden.

Die Akteneinsichtnahme sollte insgesamt großzügig gewährt werden, da spätestens im Klageverfahren die Betroffenen alle dem Gericht vorliegende Akten einsehen dürfen.

Die Akteneinsicht kann nach Absprache in der Schule oder durch Versendung oder Aushändigung von Kopien gegen Erstattung der Kosten erfolgen. Grundsätzlich liegen Form, Zeit und Ort im Ermessen der Schule.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass im Bereich des Schulrechts Bevollmächtigte, insbesondere Rechtsanwälte, erst im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens tätig werden dürfen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 14 VwVfG). Die Kostenübernahme ist vom Ausgang des Verfahrens und davon abhängig, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als notwendig angesehen wird. Es wird davon ausgegangen, dass die meisten Betroffenen aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht selbst in der Lage sind, das Widerspruchsverfahren zu führen, so dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes in der Regel für erforderlich gehalten wird.

Wenn die Schule dem Widerspruch abhilft, entscheidet sie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung und die Kosten des Rechtsanwaltes. Anderenfalls wird die Kostenentscheidung von der Schulaufsicht als Widerspruchsbehörde getroffen.

Soweit ein Widerspruch erfolgreich war, werden die dem Widerspruchsführer entstandenen notwendigen Kosten vom Land Nordrhein-Westfalen getragen. Der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid ergeht dagegen kosten- und gebührenfrei.

Bekanntgabe und Zustellung

Ein Verwaltungsakt wird mit der Bekanntgabe an die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler wirksam. Mit dem Tag nach der Bekanntgabe beginnt die Widerspruchsfrist.

Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Drei-Tages-Fiktion kann aber vom Betroffenen angezweifelt werden. Die Beweislast liegt dann bei der Schule.

Daher empfiehlt sich trotz der Kosten in Zweifelsfällen eine förmliche Zustellung mit Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder Einschreiben mit Rückschein, so dass der Zeitpunkt der Zustellung eindeutig nachgewiesen werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung

Ein Verwaltungsakt muss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Musterformulierung für eine Rechtsbehelfsbelehrung:

„Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe [bei formeller Zustellung: nach Zustellung] Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der ... [Name und volle Anschrift der Schule] schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden."

Behandlung von Widersprüchen

Jede Eingabe, die sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, ist als Widerspruch zu werten, auch wenn sie nicht als solcher bezeichnet ist. Die Entscheidung, ob eine Eingabe als Widerspruch oder als Beschwerde zu behandeln ist, obliegt der Schule bzw. der oberen Schulaufsicht und hängt vom tatsächlichen Begehren ab.

Eine besondere Begründung des Widerspruches ist nicht zwingend, sollte aber unter Fristsetzung (maximal drei Wochen) erbeten werden, da sich die Schule nur dann mit den Argumenten des Widerspruchsführers wirkungsvoll auseinandersetzen kann. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass anderenfalls nach Aktenlage entschieden wird.

Dem Widerspruch wird entweder durch die Schule abgeholfen oder er wird der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Über Abhilfe oder Vorlage entscheidet das Gremium oder die Person, das oder die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Widersprüche - insbesondere solche, die im Falle einer Stattgabe gegebenenfalls doch noch eine Versetzung oder die Zulassung zur Nachprüfung nach sich ziehen könnten  müssen umgehend geprüft und/oder zur Entscheidung an die Widerspruchsbehörde weitergeleitet werden, da mehr als drei Wochen nach Schulbeginn ein zumutbarer Wechsel der Jahrgangsstufe nicht mehr gewährleistet werden kann.

Die Schulaufsicht erlässt grundsätzlich einen Widerspruchsbescheid; und zwar entweder eine Stattgabe – wenn der Argumentation der Schule nicht gefolgt wird – oder eine Zurückweisung. Gegen diese Entscheidung ist sodann eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht möglich.

Die Schulaufsichtsbehörde hat aber auch die Möglichkeit, die Schule aufzufordern, unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung neu zu entscheiden.

Welche Unterlagen der Widerspruchsbehörde vorgelegt werden müssen, richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Widerspruchs. Aus der beigefügten Anlage 1 ist ersichtlich, welche Unterlagen dieses im Einzelfall sind.

Fachlehrerinnen und Fachlehrer müssen ihre Notengebung in einer schriftlichen Stellungnahme einzelfallbezogen und ausführlich begründen und sollten die verschiedenen Aspekte zum jeweiligen Unterricht und der Situation der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers berücksichtigen (siehe Anlage 2). Insbesondere die Noten „mangelhaft" und „ungenügend" bedürfen einer besonderen Begründung.

In der Stellungnahme muss die Qualität der Mitarbeit konkret dargelegt werden. Die Fachlehrkraft ist zwar nicht gehalten, eine ausführliche „Buchführung" über jede Unterrichtsstunde zu erstellen, allerdings sind Unterlagen beizubringen, die den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

Vorläufiger Rechtsschutz

Aus der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nichtversetzung ergibt sich kein Anspruch auf Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse, weil sich dadurch über den Schutz der bisherigen Rechtsstellung der Schülerin oder des Schülers hinaus ihre bzw. seine Rechtsstellung verbessern würde. Gleiches gilt bei Nichtzulassung zu einer Prüfung (z. B. Abiturprüfung) und bei Nichterreichen eines Abschlusses.

Die Betroffenen können jedoch im vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen und damit gegebenenfalls die vorläufige Teilnahme erreichen. Auf diese Regelung sollte hingewiesen werden.

Die zügige Bearbeitung eines Widerspruches gegen die Nichtzulassung zum Abitur hat absolute Priorität. Wenn ausnahmsweise eine abschließende Entscheidung bis zum Beginn der Klausurphase des Abiturs nicht getroffen werden kann, liegt mit der Nichtteilnahme faktisch ein Vollzug vor, da die Teilnahme an den zentralen Prüfungen nicht nachgeholt werden kann. Im Rahmen eines Anordnungsverfahrens nach § 123 VwGO ist nicht unwahrscheinlich, dass ein Gericht aufgrund des drohenden Verlustes speziellen Prüfungswissens ein Abwarten in der Hauptsache als unzumutbar einordnen würde. Daher spricht nichts dagegen, der Schülerin oder dem Schüler auch außerhalb eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches die Möglichkeit einzuräumen, die Prüfungsleistungen zu erbringen. Auch die mündliche Prüfung im vierten Abiturfach sollte absolviert werden, da diese Prüfung aus Gründen der Chancengleichheit unter den für die übrigen Prüflinge geltenden Rahmenbedingungen erfolgen muss.

Es wird empfohlen, die Prüfungsleistungen in das Beurteilungsverfahren des Abiturdurchgangs einzubeziehen, die Mitteilung des Prüfungsergebnisses bis zur endgültigen Entscheidung im Widerspruchsverfahren jedoch auszusetzen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass vergleichbare Bewertungsmaßstäbe Anwendung finden und Verfahrensschwierigkeiten in einem eventuellen nachträglichen Beurteilungsverfahren vorgebeugt.

Im Falle der Zurückweisung des Widerspruches gelten die Prüfungsleistungen als nicht erbracht und werden nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung ohne Bekanntgabe der Ergebnisse archiviert.

Sofern einer Schülerin oder einem Schüler die Möglichkeit eingeräumt wird, die Prüfungsleistungen zu erbringen, erfolgt dies aus Gründen der Chancengleichheit unter den gleichen Bedingungen wie bei den übrigen Prüflingen. Dies bedeutet, dass entgegen der VV 31.12 zu § 31 APO-GOSt in der Vorbereitungszeit zu den Abiturprüfungen keine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht im zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase besteht.

Verfahren bei Beschwerden

Gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Schulbereich, die keine Verwaltungsakte sind, können Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte Beschwerde einlegen. Diese ist an keine Form gebunden, kann jedoch in der Regel nur innerhalb von sechs Monaten erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Bearbeitung von Beschwerden ist primär Angelegenheit der Schule. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat in seinem Amtsblatt (SchuleNRW 01/11) Hinweise und Empfehlungen zur Vorgehensweise und Verfahrensablauf des Beschwerdemanagements herausgegeben. Diese sind in der Anlage Beschwerdemanagement an Schulen abgedruckt.

Über die Beschwerde gegen Einzelnoten entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die für die Fachaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde (VV 7.1.6 zu § 7 Abs. 1 APO-SI bzw. VV 43.11 zu § 43 Abs. 1 APO-GOSt). In diesem Fall erhält die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer eine Abgabenachricht, die keiner weiteren Begründung bedarf.

Unberührt bleibt im Übrigen die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft gemäß § 21 Abs. 4 ADO zu beanstanden.

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Beschwerde und teilt dies dem Beschwerdeführer mit. Diese Entscheidung ist ebenfalls kein Verwaltungsakt und kann daher weder mit Widerspruch noch mit Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angefochten werden.

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