Schulrecht

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Anerkennung von Bildungs- und Berufsnachweisen


Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise

Anerkennung ausländischer Berufsfachschul- und Fachschulabschlüsse

Wer im Ausland eine Berufsausbildung absolviert hat und nun in Deutschland eine entsprechende Arbeitsstelle antreten möchte, kann bei Bedarf sein ausländisches Berufszeugnis anerkennen lassen.

Die Bezirksregierungen sind unter anderem zuständig für die Anerkennung von beruflichen Abschlüssen auf Fachschul- bzw. Berufsfachschulebene. Dabei werden die ausländischen Abschlüsse mit den berufsbildenden Abschlüssen der nordrhein-westfälischen Berufsfachschulen (z.B. Kinderpfleger/in; Sozialassistent/in; elektrotechnische/r Assistent/in; informationstechnische/r Assistent/in; /kaufmännischer Assistent/in etc.) und Fachschulen (z.B. Erzieher/in, Techniker/in etc.) verglichen und ggf. anerkannt.

Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Bewertung von Abschlüssen aus

  • Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland, Island und
  • allen außereuropäischen Staaten (mit Ausnahme der Staaten des ehemaligen Jugoslawiens und der ehemaligen UdSSR)

Die zuständigen Bezirksregierungen für die Anerkennung von Abschlüssen anderer Nationen finden Sie in der rechten Spalte. Die Bezirksregierung Münster ist zudem zuständig für die Anerkennung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern im außerschulischen Bereich.

Für die Anerkennung von Gesundheitsberufen wenden Sie sich bitte an die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberuf:


Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw.  nach der Handwerksordnung

Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz im gewerblich-technischen sowie kaufmännischen Bereich können durch die IHK FOSA Nürnberg (Ulmenstraße 52g, 90443 Nürnberg, Tel.: 0911 81506-0) gleichgestellt werden. Beratungen hierzu bieten die örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer an. Die Berufsausbildungen im handwerklichen Bereich können durch die örtlich zuständige Handwerkskammer gleichgestellt werden.

Die Kammern geben Ihnen Auskunft darüber, welche Unterlagen Sie dem Antrag beifügen müssen.

Antragstellung

Voraussetzung für die Antragstellung ist der erste Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder der Nachweis eines berechtigten Interesses, wie z.B. die Aufnahme einer Berufstätigkeit in Nordrhein-Westfalen.

Die Anträge zu diesen Verfahren senden Sie bitte an folgende Adresse:

Bezirksregierung Münster
Dezernat 48
Domplatz 1-3
48143 Münster

Zur Antragstellung werden die im Antragsformular genannten Unterlagen benötigt, die Sie bitte an die oben aufgeführte Adresse senden. Das Antragsformular finden Sie unten auf dieser Seite.

Die Bearbeitung des Antrages kann einige Zeit in Anspruch nehmen, da die Unterlagen ggf. von hier aus noch dem Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in Deutschland – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – in Bonn zur gutachterlichen Stellungnahme vorgelegt werden müssen. Bitte senden Sie uns daher auch keine Originalurkunden zu.

Schulabschlüsse:

Für die Anerkennung von allgemeinbildenden Schulabschlüssen, die gegebenenfalls deutschen Schulabschlüssen der Sekundarstufe I (Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife) entsprechen könnten, wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Köln.

Über die Gleichstellung von ausländischen Abschlüssen, die eventuell der Allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife (Abschlüsse im Bereich der Sekundarstufe II) entsprechen könnten, entscheidet die Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle bei der Bezirksregierung Düsseldorf.

Bezüglich der Möglichkeit, in Deutschland (weiter) zu studieren, können Sie sich direkt an das akademische Auslandsamt bzw. das International Office der Hochschule, an der Sie studieren möchten, wenden. Dort können Sie bezüglich der Möglichkeit der Aufnahme eines Studiums beraten werden. Im Rahmen dieses Verfahrens entscheidet die Hochschule in eigener Zuständigkeit über die Aufnahme und die ggf. über die Anrechnung von bereits im Ausland erbrachten Studienleistungen. Grundsätzliche Informationen hierzu finden Sie auch unter:

Studienabschlüsse

Es gibt keine offizielle Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüsse, die nicht zu einem reglementierten Beruf (wie z.B. Lehrer, Arzt, Ingenieur, Erzieher etc.)  führen.

Jedoch können Sie bei der Zentralstelle für ausländische Bildungswesen eine Zeugnisbewertung beantragen. Eine Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), mit dem eine ausländische Hochschulqualifikation beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden.

Eine Zeugnisbewertung der ZAB soll Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit einer ausländischen Hochschulqualifikation erleichtern. Sie ist eine vergleichende Einstufung, nicht jedoch eine Anerkennung.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

Bezüglich des Führens ausländischer akademischer Grade informiert das Ministerium für Kultur und Wissenschaft. Weitere Informationen finden Sie unter:

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